Aktuelle Informationen aus Steuern, Recht und Wirtschaft

— April 2023 —

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden.

Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

Einheits-GmbH & Co. KG: Können GmbH und KG gleichzeitig gegründet werden?

Eine GmbH kann nicht von einer Kommanditgesellschaft (KG) als Alleingesellschafterin gegründet werden, wenn auch die KG erst zeitgleich mit der GmbH als Komplementärin gegründet werden soll.

 

Hintergrund

In dem entschiedenen Fall wurde die A-GmbH gegründet und zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Alleinige Gesellschafterin der A-GmbH sollte ausweislich des notariellen Gründungsprotokolls die A-KG sein, die vermeintlich zeitgleich gegründet worden war. Die A-GmbH sollte wiederum die Komplementärin der A-KG werden. Das zuständige Registergericht lehnte die Eintragung der A-GmbH ab, da sie nicht wirksam gegründet worden sei. Denn die vermeintlich gesellschaftsgründende A-KG sei ihrerseits mangels existenter Komplementärin nicht wirksam gegründet worden. Hiergegen wendeten die designierten Geschäftsführer der A-GmbH ein, dass die Gleichzeitigkeit der eigenen Gründung sowie der sie gründenden A-KG möglich sein müsse.

 

Entscheidung

Das OLG schloss sich der Auffassung des Registergerichts an. Die A-GmbH habe nicht wirksam von der A-KG gegründet werden können. Denn diese sei zu diesem Zeitpunkt mangels wirksam gegründeter Komplementärin (der A-GmbH) selbst noch nicht existent gewesen.

Eine GmbH & Co. KG ist eine KG, bei der der persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine GmbH ist. Die sog. Einheits-GmbH & Co. KG (Einheitsgesellschaft) weist die weitere Besonderheit auf, dass die KG wiederum die Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ist. KG und Komplementär-GmbH sind also wechselseitig aneinander beteiligt. Trotz dieser Besonderheiten stellt die Einheitsgesellschaft aber keine eigenständige Rechtsform da, sondern ist der Sache nach eine KG.

Eine gleichzeitige Gründung beider Gesellschaften einer Einheitsgesellschaft scheide aus. Die Begründung einer Einheitsgesellschaft könne nur auf 2 Wegen erfolgen, welche jeweils das vorherige Bestehen einer der beiden Gesellschaften voraussetzen.

Zum einen können die späteren Kommanditisten der Einheitsgesellschaft zunächst eine GmbH gründen. Anschließend gründen die Kommanditisten und die GmbH gemeinsam eine KG mit der GmbH als Komplementärin. Zuletzt übertragen die Kommanditisten sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH auf die KG (sog. Übertragungsmodell).

Alternativ kann zunächst eine KG gegründet werden. Diese gründet sodann eine GmbH und wird alleinige Inhaberin aller Anteile. Im Anschluss wird dann der ursprüngliche Komplementär der KG unter Änderung des Gesellschaftsvertrags der KG durch die GmbH ersetzt (sog. Beteiligungsmodell).

Kapitalanlage und Versicherung

Veräußerung von Kryptowährungen: Gewinne können steuerpflichtig sein

Virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token sind Wirtschaftsgüter, die bei Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen.

 

Hintergrund

X erwarb, tauschte und veräußerte im Streitjahr 2017 verschiedene Kryptowährungen. Es handelte sich um privat getätigte Geschäfte mit Bitcoins, Etherum und Monero. Im Jahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn von 3,4 Mio. EUR.

Dementsprechend erklärte X für 2017 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von insgesamt 3,4 Mio. EUR. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß und setzte Einkommensteuer fest (rund 1.5 Mio. EUR).

Dagegen erhob X Klage und wandte ein, es liege kein privates Veräußerungsgeschäft vor. Denn bei Kryptowährungen liege eine Kette aus digitalen Signaturen und damit kein Wirtschaftsgut i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Außerdem sei die Besteuerung wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits gleichheitswidrig. Das FG folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG und wies die Revision zurück. Ebenso wie das FG bejaht der BFH sowohl das Vorliegen eines Wirtschaftsguts als auch die Verneinung eines strukturellen Vollzugsdefizits.

Der Begriff des (anderen) „Wirtschaftsguts“ i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG entspricht dem handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstands. Er ist auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise weit auszulegen. Der Begriff umfasst nicht nur Gegenstände im Sinne des BGB (Sachen und Rechte), sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile, die nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich sind. Daher kann auch eine zivilrechtlich nicht übertragbare (Rechts-)Position steuerrechtlich als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen werden, wenn sie in der Rechtspraxis entgeltlich einem Dritten überlassen und dadurch wirtschaftlich verwertet werden kann.

 

Hiervon ausgehend stellen die von X erworbenen, getauschten und wieder veräußerten Kryptowährungen (Bitcoin, Etherum, Monero) Wirtschaftsgüter im Sinne dieser weiten Begriffsbestimmung dar. Es handelt sich wirtschaftlich betrachtet um Zahlungsmittel. Sie können für Bezahlvorgänge zwischen den Beteiligten genutzt werden und verfügen über zeitaktuelle Kurse. Der für den jeweiligen Token und die jeweilige Transaktion ermittelte (Kurs-)“Wert“ belegt dessen Realisierbarkeit. Es liegen somit objektiv werthaltige, selbstständig bewertbare Positionen (im Sinne einer Chance bzw. einer Möglichkeit) vor. Dies zeigt sich schon daran, dass die Erwerber tatsächlich ein Entgelt für die Übertragung der von X in handelbare Untereinheiten „verselbständigten“ Token gezahlt haben. Die im Einzelnen komplexen technischen Zusammenhänge sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht entscheidend.

Die durch Kauf oder Tausch erworbenen Currency Token waren dem X nach § 39 Abs. 1 AO als Wirtschaftsgüter zuzurechnen. Wegen des weiten Eigentumsbegriffs im Sinne wirtschaftlichen Eigentums kann eine werthaltige Position einer Person zugerechnet werden, wenn sie eine faktische Berechtigung (im Sinne einer „unbeschränkten Herrschaftsmacht“) an der als Wirtschaftsgut zu qualifizierenden Position besitzt. Danach waren die von X erworbenen Currency Token ihm schon deshalb zuzurechnen, weil ihm aufgrund des „Private Key“ in tatsächlicher Hinsicht die unbeschränkte Herrschaftsmacht zustand. Die Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge haben jeweils zu einem Rechtsträgerwechsel und damit zu einem Veräußerungsgewinn bei X geführt.

 

Eine gesetzliche Besteuerungsgrundlage (hier § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) ist verfassungswidrig, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens in prinzipieller Weise verfehlt wird. Eine Gleichheitswidrigkeit folgt dabei nicht bereits aus der (vorgeblichen) empirischen Ineffizienz einer Norm, sondern nur aus einem Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.

Verfassungsrechtlich untersagt ist somit der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der Steuernorm und einer nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Es genügt daher nicht schon jeder tatsächlich feststellbare Vollzugsmangel, um eine Abweichung von der erforderlichen Ausrichtung zu belegen. Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung selbst angelegt ist oder wenn Verstöße nicht konsequent unterbunden werden, prägt dies die tatsächliche Handhabung der Regelung und lässt auf Defizite der normativen Sicherung schließen.

Es fehlt schon an widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten gesetzlichen Regelungen. Unbeschadet möglicher Vollzugsschwierigkeiten bei der Besteuerung von Veräußerungsgeschäften mit Currency Token, liegt nach Meinung des BFH jedenfalls keine der materiellen Regelung strukturell gegenläufige Erhebungsregelung vor. Auch eine bewusst geschaffene oder gesetzlich vorgegebene Kontrolllücke ist nach Auffassung des BFH nicht feststellbar.

Lohn und Gehalt

Dienstwagen: Schätzung des Treibstoffverbrauchs schließt Fahrtenbuchmethode aus

Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen, wie z. B. Treibstoffkosten, schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus.

 

Hintergrund

Die X GmbH überließ 2 Angestellten (A und B) von Dezember 2011 bis April 2016 jeweils ein betriebliches Fahrzeug auch zur Nutzung zu privaten Fahrten und dem Angestellten A zusätzlich zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (bis 2013) bzw. erster Tätigkeitsstätte (seit 2014). Beide Arbeitnehmer führten zum Nachweis des Verhältnisses der privaten Fahrten und im Falle des A auch der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen Fahrten ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die GmbH bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Kfz-Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode die Treibstoffkosten nach Durchschnittswerten geschätzt hatte. Denn die Fahrzeuge waren an einer betriebseigenen Tankstelle betankt worden, die weder über eine Anzeige der Abgabemenge noch des Abgabepreises verfügte.

Das Finanzamt sah die Schätzung als unzulässig an. Es berücksichtigte den geldwerten Vorteil nach der 1 %- und der 0,03 %-Regelung und nahm die GmbH mit Haftungsbescheid in Anspruch.

Das FG gab der Klage teilweise statt. Es hielt die Fahrtenbuchmethode dem Grunde nach für zulässig, berechnete den geldwerten Vorteil jedoch neu. Die Treibstoffkosten ermittelte es nach dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Durchschnittsverbrauch im innerstädtischen Verkehr sowie anhand des durchschnittlichen Liter-Einkaufspreises des Kraftstoffes, der (durch Einkaufsrechnungen nachgewiesen) im Streitzeitraum für die betriebseigene Tankstelle angeschafft worden war.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision zurück. Eine Schätzung von belegmäßig nicht erfassten Kosten der überlassenen Fahrzeuge schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode aus.

Der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz kann (statt der 1 %- bzw. 0,03 %-Regelung) nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte entfallenden Teil der „gesamten Kfz-Aufwendungen“ angesetzt werden, wenn die durch das Kfz „insgesamt entstehenden Aufwendungen“ durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

 

Nach dem Gesetzeswortlaut ist somit die Fahrtenbuchmethode nicht schon dann anzuwenden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wird, das das Verhältnis der privaten Fahrten (und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte) zu den übrigen Fahrten nachweist. Denn § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG setzt zudem voraus, dass zum einen der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kfz-Aufwendungen angesetzt wird und zum anderen, dass die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen. Erforderlich ist damit zum einen die vollständige Dokumentation der Fahrtstrecken mittels Fahrtenbuch und zum anderen die belegmäßige Erfassung der gesamten Kfz-Aufwendungen.

Ausgehend vom Gesetzeswortlaut ist eine (Teil-)Schätzung von belegmäßig nicht erfassten Kosten der überlassenen Fahrzeuge ausgeschlossen. Das gilt – entgegen der Auffassung der GmbH – selbst dann, wenn aufgrund der gewählten Schätzungsgrundlagen oder eines „Sicherheitszuschlags“ bei der Bemessung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode vermeintlich höhere Gesamtkosten angesetzt werden, als tatsächlich entstanden sind.

 

Nach diesen Grundsätzen ist eine Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode im Streitfall ausgeschlossen. Die GmbH hat nicht sämtliche, durch das jeweils überlassene Kfz entstandenen Aufwendungen belegmäßig nachgewiesen. Die durch die Nutzung dieser Fahrzeuge entstandenen (tatsächlichen) Treibstoffkosten beruhen vielmehr auf einer Schätzung. Zwar hat die GmbH die Einkaufsrechnungen für den insgesamt im Streitzeitraum bezogenen Treibstoff vorgelegt. Die anteiligen Treibstoffkosten je Pkw hat sie aber nur anhand des vom Fahrzeughersteller angegebenen Durchschnittsverbrauchs sowie des durchschnittlichen Liter-Kraftstoffpreises ermittelt und damit nicht durch Belege nachgewiesen.

Überlassung eines betrieblichen Handys zur privaten Nutzung steuerfrei?

Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon von dem Arbeitnehmer zu einem symbolischen Preis erworben hat und es dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.

 

Hintergrund

Die X-KG kaufte im Jahr 2015 von mehreren Arbeitnehmern deren gebrauchte, privat angeschaffte Handys zu einem symbolischen Kaufpreis (1 EUR und 6 EUR). Zeitgleich schloss die X mit diesen Arbeitnehmern jeweils eine Vereinbarung, nach der die X den Arbeitnehmern ein Handy zur Verfügung stellt und die hierfür entstehenden monatlichen Kosten (Grundgebühr, Verbindungsentgelte, Flatgebühr) bis zu einer festgelegten Höhe übernimmt. Die Arbeitnehmer hatten die Kosten des Mobilfunkvertrags durch Vorlage von Rechnungskopien nachzuweisen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses musste das Handy an die X zurückgegeben werden.

Die X behandelte die ihren Arbeitnehmern erstatteten Kosten der Handy-Verträge als nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfreie Vorteile.

Das Finanzamt sah darin eine unangemessene rechtliche Gestaltung und erließ gegenüber X einen entsprechenden Haftungsbescheid. Dem widersprach das FG und gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH teilt die Auffassung des FG. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen. Die vom Finanzamt erfassten Vorteile aus der privaten Handynutzung sind nach § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG steuerfrei.

Die unentgeltliche Zurverfügungstellung betrieblicher Mobiltelefone einschließlich der dazugehörenden Netzteile durch die X an ihre Arbeitnehmer (auch) für private Zwecke und die Übernahme auf private Gespräche (anteilig) entfallender Grundgebühren und Verbindungsentgelte stellen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich steuerbare (geldwerte) Vorteile dar. Diese sind durch das Dienstverhältnis veranlasst. Insbesondere besteht kein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse der X als Arbeitgeberin daran, ihren Arbeitnehmern betriebliche Mobiltelefone (auch) zur privaten Nutzung zu überlassen und für die Privatgespräche der Arbeitnehmer aufzukommen.

 

Es handelt sich um betriebliche Geräte der X i. S. v. § 3 Nr. 45 EStG. X war zivilrechtliche Eigentümerin, da sie die Handys von ihren Arbeitnehmern aufgrund wirksamer Kaufverträge (zu Preisen zwischen 1 EUR und 6 EUR) erworben hat. Die Arbeitnehmer waren nicht wirtschaftliche Eigentümer. Sie konnten weder als Leasingnehmer noch aufgrund einer sonstigen neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden Sonderrechtsbeziehung über die Mobiltelefone verfügen. Ihnen war ausweislich der mit der X abgeschlossenen Verträge lediglich der Gebrauch der Geräte während des laufenden Arbeitsvertrags gestattet.

 

Es liegt auch kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. v. § 42 AO vor. Die Kaufverträge und die Übereignung der Geräte an die X sind vielmehr die wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit, der X betriebliche Handys zu verschaffen. Dass die X die Handys anschließend wieder ihren Arbeitnehmern überließ, um die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG zu nutzen, führt nicht zur Unangemessenheit der Gestaltung. Vielmehr verwirklicht sich dadurch gerade der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene steuerliche Vorteil. Im Übrigen ist die Höhe der Anschaffungskosten des Arbeitgebers für den Erwerb der betrieblichen Telekommunikationsgeräte im Rahmen der Steuerbefreiung nicht relevant. Der Tatbestand des § 3 Nr. 45 EStG wird durch den Kauf der Geräte bestimmungsgemäß verwirklicht.

Private Immobilienbesitzer

Vermietung: Wann verstößt ein Altvertrag gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot?

Ein vor Abschluss eines Mietvertrags geschlossener ungünstiger Vertrag des Vermieters mit einem Dienstleister begründet allein keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Dieser kommt erst in Betracht, wenn der Vermieter eine Möglichkeit zur Korrektur nicht ergreift.

 

Hintergrund

Die Vermieterin von Wohnungen in einer größeren Wohnanlage hat seit 2010 ein Unternehmen mit einem sog. Müllmanagement beauftragt. Dieses umfasst u. a. die Nachsortierung des Abfalls sowie den Betrieb eines Chipsystems, mit dem die Restmüllmenge pro Haushalt erfasst wird. Das für die Anlage zur Verfügung stehende Mülltonnen-Volumen wurde zu keiner Zeit vollständig ausgeschöpft.

 

Die nach Einrichtung des Müllmanagements abgeschlossenen Mietverträge sehen vor, dass die Kosten für die Abfallentsorgung sowohl nach der Quadratmeterzahl als auch dem individuellen Verbrauch je Wohneinheit unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Mindestmenge von 20 Litern Restmüll für jeden Haushalt auf die Mieter umgelegt werden.

Für 2016 errechnete die Vermieterin Entsorgungskosten von 2.450 EUR, davon 740 EUR für Leistungen des Dienstleisters, und legte diese in den Betriebskostenabrechnungen als Kosten der Abfallbeseitigung auf die Mieter um; ebenso enthielten die Abrechnungen für 2017 und 2018 auch Müllmanagement-Kosten.

 

Die Mieter mehrerer Wohnungen verlangen die Rückzahlung der Kosten für das Müllmanagement. Sie meinen, die Kosten seien nicht umlagefähig. Amts- und Landgericht sahen dies genauso. Die Entscheidung für das Müllmanagement stelle einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot dar. Hierdurch fielen zusätzlich zu den reinen Entsorgungs- und Abfuhrkosten weitere Kosten an. Betriebskosten dürfe der Vermieter aber nur bei ordnungsgemäßem Kostengrund und angemessener Kostenhöhe an den Mieter weitergeben. Es sei auch kein sachlicher Grund für eine Nachsortierung des Restmülls ersichtlich, zumal das vorhandene Behältervolumen nie ausgeschöpft werde und deshalb kein Kostenersparnis erreicht werden könne.

 

Entscheidung

Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache dorthin zurück.

Vermieter haben gem. § 556 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BGB gegenüber den Mietern die vertragliche Nebenpflicht, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der von diesen zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen (sog. Wirtschaftlichkeitsgrundsatz). Die Verletzung dieser Pflicht kann zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters führen, der auf Rückzahlung der unnötigen Kosten bzw. auf Freihaltung von diesen gerichtet ist.

 

Eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots kann hier aber nicht bereits darin liegen, dass die Vermieterin ein Müllmanagement eingeführt und einen Vertrag mit einem externen Dienstleister geschlossen hat.

Wurde ein die Betriebskosten auslösender Dienstleistungsvertrag – wie hier – schon vor Abschluss des Mietvertrags geschlossen, kann das Eingehen dieser Verbindlichkeit keine Nebenpflichtverletzung sein, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht bestand. Vielmehr kommt in diesem Fall eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots nur in Betracht, soweit dem Vermieter eine Korrektur der zu überhöhten Kosten führenden Maßnahme während des Mietverhältnisses möglich und wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre und er diese Möglichkeit nicht ergriffen hat.

 

Ob die Vermieterin hier nach Abschluss der Mietverträge die Möglichkeit gehabt hätte, den Vertrag mit dem Dienstleister zu kündigen oder abzuändern, ist unklar, weil das Landgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.

Unabhängig davon ist der Betrieb einer Anlage zur Müllmengenerfassung durch einen externen Dienstleister nicht allein deshalb unwirtschaftlich, weil das vorhandene Behältervolumen nie komplett ausgenutzt wird. Eine verbrauchs- und verursachungsabhängige Abrechnung schafft grundsätzlich mehr Abrechnungsgerechtigkeit und fördert einen kostenbewussten Umgang mit Müll.

Auch die Nachsortierung durch einen Dienstleister ist nicht deshalb unwirtschaftlich, weil das Behältervolumen nicht ausgenutzt wird. Das Nachsortieren dient nicht nur dazu, die Menge an Restmüll zu reduzieren, sondern soll auch Fehlbefüllungen der Abfallbehälter verhindern.

Sonstige Steuern

Grunderwerbsteuer und die Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt

Im Rahmen der Grunderwerbsteuer müssen auch Notare Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt erfüllen. Dabei stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn die Anzeigefrist versäumt wurde.

 

Hintergrund

Die Notarin (Klägerin) beurkundete am 27.10.2020 eine den grunderwerbsteuerlichen Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllende Erbauseinandersetzung der aus Bruder B und Schwester S bestehenden Erbengemeinschaft. Weder B noch S zeigten dies dem Finanzamt an. Die dem Finanzamt von der Klägerin übersandte Urkunde ging dort am 23.11.2020 ein.

Nachdem B und S vom Finanzamt darauf hingewiesen worden waren, dass der Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer auslöse, machten sie diesen durch notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag vom 18.12.2020 rückgängig. Gleichwohl setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer gegen B und S fest. Die Anträge auf Nichtfestsetzung lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass weder B bzw. S noch die Klägerin den Erwerbsvorgang rechtzeitig angezeigt hätten.

Die Klägerin beantragte ohne Erfolg Wiedereinsetzung für die verspätete Anzeige des am 27.10.2020 beurkundeten Erwerbsvorgangs. Sie treffe kein Verschulden daran, dass die Anzeige erst nach Ablauf der 2-wöchigen Frist erfolgt sei.

 

Entscheidung

Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und entschieden, dass Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt, weil die Klägerin nicht Beteiligte eines Hauptsacheverfahrens und damit nicht „jemand“ i. S. d. § 110 Abs. 1 AO ist.

Unter dem Rechtsbegriff „jemand“ i. S. d. § 110 Abs. 1 AO sind die Beteiligten eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens zu verstehen. Das sind nach § 78 AO der jeweilige Antragsteller und Antragsgegner eines Verfahrens oder derjenige, an den die Finanzbehörde im Einzelfall den verfahrensabschließenden Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat.

Obwohl die Klägerin nach § 18 Abs. 3 GrEStG verpflichtet war, dem Finanzamt den Erwerbsvorgang vom 27.10.2020 innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Beurkundung anzuzeigen, erfolgte die (verspätete) Anzeigeerstattung nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Grund hierfür ist, dass der Anzeigeerstattung durch die Klägerin keine nach Außen wirkende Tätigkeit des Finanzamts in Form eines Verwaltungsakts zugrunde lag. Vielmehr ergab sich die Pflicht zur Anzeigenerstattung allein aus dem Gesetz. Die Klägerin ist auch nicht Beteiligte am Verwaltungsverfahren „Festsetzung der Grunderwerbsteuer“. Beteiligte dieses Verwaltungsverfahrens sind allein B und S, in deren Sache das Verfahren durchgeführt worden ist.

Dass die Klägerin vom Ausgang des Verwaltungsverfahrens (Festsetzung der Grunderwerbsteuer) gegen B und S wegen eventueller Haftungsansprüche betroffen sein könnte, führt nicht zu einer Beteiligtenstellung der Klägerin in diesem Verfahren, denn die Beteiligten am steuerlichen Verwaltungsverfahren sind in § 78 AO abschließend aufgezählt.

Steuerrecht Unternehmer

Umsatztantiemen an Gesellschafter nur in bestimmten Fällen steuerlich anerkannt

Wird einem Minderheitsgesellschafter einer AG eine Umsatztantieme gewährt, kann diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten sein.

 

Hintergrund

Eine im Jahr 2001 gegründete AG war im Immobilienbereich tätig. Die AG hat dem zu 1/3 beteiligten Aktionär K, der zugleich auch als Vorstand bestellt war, eine Umsatzprovision i. H. v. 1 % aus den erzielten Erlösen aus Immobilienverkäufen zugesagt. Das Finanzamt wertete diese Provision als Umsatztantieme und hat dafür – nach den Feststellungen einer Betriebsprüfung – die steuerliche Anerkennung verwehrt. Vielmehr wurden die gezahlten Umsatztantiemen bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens der AG wieder als vGA hinzugerechnet. Die AG hat nach erfolglosem Einspruch Klage beim FG erhoben.

 

Entscheidung

Auch das FG kommt letztlich zu der Wertung, dass die Umsatztantieme eine vGA darstellt. Die Auffassung der Klägerin, wonach im Verhältnis zwischen einer AG und einem Minderheitsaktionärs eine vGA bereits dem Grunde nach ausscheide, wird vom FG nicht geteilt. Vielmehr gelten die allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung auch für eine AG. Daran ändern auch die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten einer AG – insbesondere die Vertretung durch den Aufsichtsrat nach § 112 AktG – nichts. Es kommt nicht auch die Durchsetzbarkeit des Willens in der Gesellschafterversammlung oder einer Aufsichtsratssitzung an.

Doch auch für die Umsatztantieme als solche konnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn eine Umsatztantieme kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH steuerlich nur ausnahmsweise anerkannt werden. Dies ist insbesondere der Fall in einer Gründungs- oder Aufbauphase des Betriebs und wenn die Umsatztantieme zudem zeitlich und der Höhe nach begrenzt ist. Dies war im zu entscheidenden Fall jeweils nicht gegeben, weshalb das Finanzamt darin zu Recht eine vGA gesehen hat.

Inhalt
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