Aktuelle Informationen aus Steuern, Recht und Wirtschaft
— Juni 2022 —
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden.
Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!
GmbH-Gesellschafter/ -Geschäftsführer
GmbH: Formerfordernisse für Vollmachten
Bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen bedürfen Vollmachten einer strengeren Form. Deshalb sind z.B. bei der Gründung die Vollmachten von GmbH-Gesellschaftern häufig notariell zu beglaubigen. Auch müssen sie den Vollmachtgeber hinreichend individualisieren.
Hintergrund
Eine GmbH sollte gegründet werden. Der Gründungsgesellschafter hielt sich im Ausland auf und nahm daher den Notartermin für die Gründung nicht selbst wahr. Stattdessen erteilte er einer anderen Person die Vollmacht, ihn bei der Gründung zu vertreten. Die zugrunde liegende Vollmacht wurde notariell beglaubigt.
Das Registergericht lehnte die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ab, weil im Beglaubigungsvermerk nur der Name des Erklärenden angegeben war. Dies reichte nicht aus, denn eine Beglaubigung muss über den Namen hinaus weitere individualisierende Angaben enthalten. Dagegen wandte sich die den Gesellschaftsvertrag beurkundende Notarin.
Entscheidung
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ermöglichte der vorgelegte Beglaubigungsvermerk keine eindeutige Identitätsprüfung. Erforderlich gewesen wäre daneben zumindest die Angabe des Geburtsdatums und des Wohnorts. Anderenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine namensgleiche Person die Vollmacht erteilt hat.
Bei der notariellen Beglaubigung leistet der Vollmachtgeber seine Unterschrift vor einem Notar. Anders als bei der notariellen Beurkundung verliest dabei der Notar keinen Text, sondern er bescheinigt lediglich die Echtheit der Unterschrift. Damit diese Bescheinigung später vom Handelsregister akzeptiert wird, muss der Beglaubigungsvermerk den Vollmachtgeber eindeutig identifizieren. Er muss daher neben dem vollständigen Namen das Geburtsdatum und die Wohnadresse, ggf. sogar einen abweichenden Geburtsnamen des Vollmachtgebers beinhalten.
Sitzt der Vollmachtgeber im Ausland, kann er die Vollmacht entweder von einem deutschen Konsularbeamten oder von einem ausländischen Notar beglaubigen lassen. Bei der Beglaubigung durch einen ausländischen Notar ist jedoch, abhängig vom Land, eine Apostille oder Legalisation der Beglaubigung als zusätzlicher Authentizitätsnachweis erforderlich.
Steuerzahlung durch die Organgesellschaft anstelle der Organträgerin
Ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, stellt eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs dar. Deshalb kann in einem Abrechnungsbescheid festgestellt werden, ob ein solcher Anspruch des Finanzamts besteht.
Hintergrund
Die Einzelunternehmerin X war Organträgerin der Y-GmbH. Bis zum 30.6.2009 war X Geschäftsführerin der GmbH. X schuldete als Organträgerin aufgrund von Umsätzen der GmbH Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Januar bis Juni 2009. Die Zahlungen erfolgten jedoch nicht durch die X als Steuerschuldnerin, sondern durch die GmbH unter Angabe der Steuernummer der X.
Im Jahr 2010 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Juni 2012 hat der Insolvenzverwalter gegenüber dem Finanzamt die Zahlungen der GmbH angefochten. Nachdem das Finanzamt die angefochtenen Zahlungen der GmbH auf die Umsatzsteuer für Januar bis Juni 2009 an den Insolvenzverwalter ausgekehrt hatte, forderte es von X die Zahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Januar bis Juni 2009 von ca. 13.400 EUR und erließ einen Abrechnungsbescheid. In dieser Höhe waren seiner Ansicht nach Steueransprüche aufgrund der Rückgewährung an den Insolvenzverwalter nach § 144 InsO wieder aufgelebt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein nach § 144 Abs. 1 InsO wiederauflebender Steueranspruch ein Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis ist. Folglich kann in einem Abrechnungsbescheid festgestellt werden, ob ein solcher Anspruch des Finanzamts besteht. Der Bundesfinanzhof hob das entgegenstehende Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.
Eine Streitigkeit über die Frage, ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, ist eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs i. S. v. § 218 Abs. 2 AO. Bereits der Wortlaut des § 144 Abs. 1 InsO legt nahe, dass es sich bei der Forderung, die von der Rechtsfolge des § 144 Abs. 1 InsO erfasst wird, um die nämliche Forderung handelt, die aufgrund der zunächst erfolgten Leistung erloschen ist. Dafür sprechen zunächst das Wort “aufleben”, das ausdrücklich an einen früheren Zustand anknüpft, und der Zusatz “wieder”, der ebenfalls eine Rückbeziehung impliziert. Wenn es in Bezug auf den Empfänger der anfechtbaren Leistung heißt, “seine” Forderung lebe wieder auf, dann verweist diese Formulierung ebenso ausdrücklich auf die ursprüngliche, zunächst erloschene Forderung, die aufgrund der Anfechtung wieder entsteht.
Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 144 Abs. 1 InsO, der darauf abzielt, möglichst den Zustand wieder herzustellen, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestand.
Die Zahlung der Steuerschuld führt zwar regelmäßig zu ihrem Erlöschen und damit zur Beendigung dieses Steuerschuldverhältnisses. Bei Steuerfälligkeiten, die in die insolvenzreife Zeit fallen, bleibt dieses Steuerschuldverhältnis jedoch selbst bei fristgerechter Zahlung wegen der Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters zunächst in der Schwebe. Die erfolgreiche Anfechtung und Rückgewähr nach § 143 InsO bewirkt sonach gem. § 144 InsO, dass die Steuerschuld rückwirkend wieder auflebt. Die Beendigung des Steuerschuldverhältnisses ist insoweit auflösend bedingt. Bei den Ansprüchen, die nach § 144 InsO wieder entstehen, handelt es sich folglich um die ursprünglichen Zahlungsansprüche.
Steuerrecht Unternehmer
Anzahlungsrechnungen und Vorsteuerabzug: Welche Belege erforderlich sind
Einem Antrag auf Vorsteuervergütung sind bestimmte Belege beizufügen, manche gleich, manche auch erst später. Legt der Steuerpflichtige einem fristgerecht eingereichten Vorsteuervergütungsantrag nur die Schlussrechnung bei, können die dazugehörigen Anzahlungsrechnungen deshalb noch nach Fristablauf nachgereicht werden.
Hintergrund
Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Maschinenbaugesellschaft. Sie stellte im Juni 2018 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen Vorsteuervergütungsantrag für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017. Dieser enthielt auch 2 Schlussrechnungen, mit denen unter Berücksichtigung von bereits geleisteten Abschlagszahlungen jeweils noch eine Restzahlung abgerechnet wurde. In der Einzelaufstellung der Rechnungen (Anlage zum Vergütungsantrag) waren lediglich die Rechnungsangaben der beiden Schlussrechnungen aufgeführt und nur diese, nicht jedoch die bereits zuvor zwischen Mai und August 2017 erteilten Anzahlungsrechnungen, wurden in elektronischer Form beim BZSt eingereicht.
Das BZSt gewährte die Vorsteuervergütung nur in Höhe der sich aus den Schlussrechnungen ergebenden Restzahlungen, nicht jedoch bezüglich der bereits in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträgen. Im Laufe des nachfolgenden Einspruchsverfahrens wurden die Anzahlungsrechnungen nachgereicht. Das BZSt verweigerte allerdings nach wie vor den Vorsteuerabzug aus den Anzahlungsrechnungen.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht begründete sein Urteil damit, dass zwar bei Anzahlungsrechnungen ein Vorsteuerabzug grundsätzlich nur aufgrund dieser Rechnungen und nicht aufgrund der späteren End- bzw. Schlussrechnungen möglich ist. Im vorliegenden Fall war jedoch auf die Anzahlungsrechnungen in den Schlussrechnungen, die im Antrag aufgelistet waren, Bezug genommen worden.
Die Nachreichung von Anzahlungsrechnungen ist insbesondere nach der neueren EuGH-Rechtsprechung einer Ergänzung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen bzw. einer Ergänzung von Rechnungsangaben durch Übermittlung zusätzlicher Informationen gleichzusetzen. Ebenso ist zu beachten, dass die Frist zur Vorlage zusätzlicher Informationen keine Ausschlussfrist ist. Außerdem liegt keine unzulässige Zusammenfassung von mehreren Rechnungen in einer Antragsposition vor, da es um inhaltlich zusammengehörende Rechnungen geht. Denn in den Schlussrechnungen wird auf die entsprechenden Anzahlungsrechnungen ausreichend Bezug genommen.
Vereine
Wann die von einem Sportverein erbrachten Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind
Aus der MwStSystRL lässt sich keine Steuerfreiheit für Mitgliederbeiträge ableiten. Deshalb kann sich ein Sportverein auf diese unionsrechtliche Steuerbefreiung nicht berufen.
Hintergrund
Der im Streitjahr 2011 nicht als gemeinnützig anerkannte Verein (Golfclub) vereinnahmte Mitgliedsbeiträge. Darüber hinaus erbrachte der Club weitere Leistungen gegen gesondertes Entgelt, und zwar für die Nutzung des Platzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Club Gelder für Teilnahme vereinnahmte, und für die Überlassung von Caddys sowie für den Verkauf eines Golfschlägers (insgesamt 80.000 EUR).
Das Finanzamt sah diese gesondert vereinbarten Leistungen als steuerbar und steuerpflichtig an. Die mögliche Steuerfreiheit für den Veranstaltungsbereich lehnte das Finanzamt mangels Gemeinnützigkeit des Clubs ab.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es ging davon aus, bei dem Club habe es sich um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben gehandelt, die sich auf die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen kann.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab.
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten “bestimmte”, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Sport oder Körperertüchtigung ausübende Personen erbringen. Nach der Auffassung des EuGH kann sich eine Einrichtung auf diese Vorschrift nicht unmittelbar berufen, wenn der Mitgliedstaat nur eine begrenzte Zahl sportlicher Dienstleistungen von der Steuer befreit. Das liegt hier vor. Denn § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG befreit nur eine begrenzte Zahl von Dienstleistungen (Veranstaltungen mit Teilnehmergebühren). Der EuGH begründet seine Auslegung damit, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der steuerfreien Dienstleistungen lässt. Daraus folgt, dass die Bestimmung keine unmittelbare Geltendmachung ermöglicht.
Der Bundesfinanzhof hat bisher die unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL bejaht. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest.
Für die Leistungen im Bereich der Veranstaltungsstartgelder kann zwar eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG in Betracht kommen. Die Steuerfreiheit scheitert im Streitfall aber daran, dass es sich bei dem Club nicht um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL handelt. Denn hierzu hat der EuGH entschieden, dass der Begriff verlangt, dass das Vermögen bei der Auflösung nicht an ihre Mitglieder verteilt werden kann. Das war bei dem Club im Streitjahr 2011 nicht der Fall.
Nicht verheiratete Eltern: Kann der Kinderfreibetrag übertragen werden?
Eltern, die in einer funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, können den Kinderfreibetrag nicht übertragen, wenn beide ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommen. Dabei spielt es keine Rolle, wenn ein Elternteil die Unterhaltspflicht vor allem durch Betreuungsleistungen erfüllt.
Hintergrund
M und V lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren beiden Kindern. M erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung (Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 72.000 EUR und 77.000 EUR). V erzielte lediglich rund 10.000 EUR.
Das Finanzamt lehnte die Übertragung der Freibeträge für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder ab. V leistete während dieses Zeitraums Betreuungsunterhalt und verletzte damit seine Unterhaltspflicht nicht. Das Finanzgericht wies die Klage der M gegen die Ablehnung der Übertragung der Freibeträge des V für die minderjährigen Kinder ab.
Entscheidung
Die Revision der M hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Voraussetzungen für die Übertragung der Freibeträge nicht vorlagen. Denn V ist seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern durch Betreuungsleistungen nachgekommen.
Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag eines Elternteils auf ihn übertragen werden, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt (oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist). Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Der andere, nicht betreuende Elternteil gewährt den Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente.
Die gesetzliche Regelung geht somit davon aus, dass ein Elternteil das minderjährige Kind betreut und versorgt, während der andere die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt.
Die Frage, wie die Eltern die unterschiedlichen Bedarfe untereinander aufteilen, ist eine Frage des elterlichen Sorgerechts. Da für nicht miteinander verheiratete Eltern die Vorschriften über den Familienunterhalt nicht anwendbar sind, regeln die Eltern ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern grundsätzlich durch Absprache oder tatsächliche Handhabung. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Verteilung der Unterhaltsleistungen dem Willen des allein sorgeberechtigten Elternteils oder der gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile entspricht.
Hiervon ausgehend ist V seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen. Eine Verletzung der Unterhaltpflicht ist nicht gegeben. Auch wenn V deutlich geringere Einkünfte erzielte als M, war er verpflichtet, daraus Barunterhalt (Naturalunterhalt) an die Kinder zu leisten. Dies gilt jedenfalls insoweit, als er nicht außerstande war, dies ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts zu tun. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass V dieser materiellen Unterhaltspflicht genügt hat.
Die Unterhaltspflicht des V umfasst zum anderen eine Pflicht zum Betreuungsunterhalt. Dieser Verpflichtung ist V ebenfalls nachgekommen.
Steuerrecht Unternehmer
Luxuswagen im Betriebsvermögen können nach der 1 %-Regelung zu besteuern sein
Die Anwendung der 1 %-Regelung auf Luxusfahrzeuge des Betriebsvermögens kommt auch dann in Betracht, wenn noch weitere hochpreisige Fahrzeuge im Privatvermögen vorhanden sind.
Hintergrund
Der Kläger war als selbstständiger Prüfsachverständiger tätig. Im Privatvermögen hielt er einen Ferrari und einen Jeep Commander, im Betriebsvermögen einen geleasten BMW und einen geleasten Lamborghini.
Bei einer Betriebsprüfung reichte der Kläger verschiedene Kopien von Fahrtenbüchern für die beiden betrieblichen Fahrzeuge ein, die das Finanzamt mangels Lesbarkeit jedoch nicht anerkannte. Für die Privatnutzung beider Fahrzeuge wandte das Finanzamt deshalb die 1 %-Regelung an. Der Kläger war dagegen der Auffassung, dass die Fahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden. Der für eine Privatnutzung sprechende Beweis des ersten Anscheins war außerdem entkräftet worden, da für private Fahrten schließlich gleichwertige Fahrzeuge im Privatvermögen zur Verfügung standen.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die Nutzungsentnahmen für den Lamborghini und den BMW zu Recht entsprechend der 1 %-Regelung angesetzt hatte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche bzw. betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dieser Beweis des ersten Anscheins kann zwar entkräftet oder erschüttert werden. Dafür reicht aber nicht die Behauptung, dass für Privatfahrten weitere private Fahrzeuge zur Verfügung standen.
Der Anscheinsbeweis war im vorliegenden Fall gerade nicht entkräftet worden. Zum einen lagen keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher vor, die eine Privatnutzung hätten ausschließen können. Zum anderen konnte auch der Umstand, dass andere Luxusfahrzeuge im Privatvermögen gehalten wurden, den Anscheinsbeweis nicht widerlegen. Das Finanzamt hatte zudem zu Recht den Betriebsausgabenabzug für die Leasingkosten des Lamborghini in Höhe von rund 6.500 EUR pro Monat als unangemessenen Repräsentationsaufwand eingestuft und entsprechend gekürzt. Für die 1 %-Versteuerung war trotzdem der volle Bruttolistenneupreis anzusetzen.
Sonstiges
Corona-Soforthilfen: Regierung von Mittelfranken startet Stichprobenprüfung
In Bayern wurde kleinen und mittleren Unternehmen sowie Soloselbstständigen, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten waren, in den ersten Monaten der Corona-Pandemie im Jahr 2020 eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 50.000 Euro gewährt.
Nach den Richtlinien zur Corona-Soforthilfe sind stichprobenartige Überprüfungen der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Soforthilfen vorgesehen. Mit dieser „Stichprobenprüfung“ wird die Regierung von Mittelfranken nun starten. Betroffen sein werden einige hundert Soforthilfeempfänger. Weitere Bewilligungsstellen werden folgen.
Im Rahmen dieser Stichprobenprüfung werden zufällig ausgewählte Soforthilfeempfänger von der Regierung von Mittelfranken aufgefordert, den im dreimonatigen Betrachtungszeitraum tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass selbsttätig zu berechnen und die Regierung mit einem vorgegebenen
Rückmeldeformular über das Ergebnis der Nachberechnung zu informieren. Die Aufforderung geht den Soforthilfeempfängern zunächst per E-Mail zu.
Die geplante Stichprobenprüfung beschränkt sich auf die Corona-Soforthilfe, für welche eine Antragstellung zwischen dem 17.03.2020 und dem 31.05.2020 möglich war. Weiterführende Corona-Hilfsprogramme, wie beispielsweise die Überbrückungshilfen und die Neustarthilfen, sind nicht zu berücksichtigen.
Unabhängig davon, ob ein Soforthilfeempfänger von der Stichprobenprüfung betroffen ist oder nicht, gilt nach wie vor, dass Überzahlungen der Regierung von Mittelfranken unverzüglich zu melden und der entsprechende Betrag zurückzuzahlen sind. Unternehmer sind zu diesen Rückzahlungen verpflichtet, sofern sie wissen, dass kein Liquiditätsengpass vorlag.
Von dieser Stichprobenprüfung zu unterscheiden sind die sog. Mitteilungen nach der Mitteilungsverordnung (MV). Hiervon sind alle Soforthilfeempfänger betroffen.