Aktuelle Informationen aus Steuern, Recht und Wirtschaft

— Mai 2022 —

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden.

Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Lohn und Gehalt

Zusammengeballte Überstundenvergütungen: Gilt die Fünftel-Regelung?

Für Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, kann die Tarifermäßigung der sog. Fünftel-Regelung gewährt werden.

 

Hintergrund

X war als Arbeitnehmer tätig. In den Jahren 2013 bis 2015 hatte er jedes Jahr Überstunden geleistet, die nicht ausgezahlt wurden. Im August 2016 vereinbarte X mit seinem Arbeitgeber die Aufhebung des Arbeitsvertrags zum 30.11.2016. Der Aufhebungsvertrag sah vor, dass der Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung für August 2016 rückwirkend für die Vorjahre die 330 geleisteten und bislang nicht ausgezahlten Überstunden mit insgesamt 6.000 EUR brutto vergütet.
Das Finanzamt erfasste die Vergütung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, ohne Berücksichtigung der Tarifermäßigung nach der sog. Fünftel-Regelung.
Das Finanzgericht gab der Klage des X statt.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts und entschied, dass die im Jahr 2016 an X ausgezahlten Überstundenvergütungen nach der Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern sind.


Als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte kommen insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Eine Tätigkeit ist mehrjährig, soweit sie sich über mindestens 2 Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst. Allerdings genügt es nicht, dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich
gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden. Die mehrjährige Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den übrigen Umständen ergeben. Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu.


Außerdem muss die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen.


Diese Grundsätze gelten auch für Überstundenvergütungen. Umfasst der Zeitraum, für den Überstunden veranlagungszeitraumübergreifend vergütet werden, mehr als 12 Monate, steht demnach die Tarifermäßigung nach der Fünftel-Regelung zu.


Der Arbeitgeber hat dem X Überstundenvergütungen nachträglich für die Jahre 2013 bis 2015 ausbezahlt. Es handelt sich somit um ein zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit. Zudem liegen auch wirtschaftlich vernünftige Gründe für eine Zusammenballung vor. Denn die Abgeltung der Überstunden erfolgte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Private Immobilienbesitzer

Ist der Gewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten Gartenhauses steuerpflichtig?

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein Gartenhaus baurechtswidrig dauerhaft bewohnt. Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ist damit ausgeschlossen.

 

Hintergrund

A erwarb im Jahr 2009 einen Miteigentumsanteil an Grundstücken, die in einem Wochenend- und Ferienhausgebiet liegen. Im Flächennutzungsplan sind sie als Kleingartengelände ausgewiesen. Darauf befindet sich ein von A bewohntes Gartenhaus.
Im Jahr 2014 und damit innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums veräußerte A seinen Miteigentumsanteil. Kaufpreiszahlung und Besitzübergabe erfolgten 2015.
Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuer-Bescheid 2015 einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften. A wandte dagegen ein, dass das Grundstück mit einem Bungalow (60 qm Wohnfläche) bebaut war, den er während der gesamten Besitzdauer zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte.
Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Das Gartenhaus war baurechtlich nicht zur Wohnnutzung geeignet gewesen.

 

Entscheidung

Die Revision des A hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof gab der Klage statt. Die Steuerfreistellung erfordert nicht, dass das genutzte Wirtschaftsgut auch rechtlich dazu bestimmt und geeignet sein muss, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen.


Auch eine baurechtswidrige Nutzung kann eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sein. Der gesetzliche Wortlaut ist zwar nicht eindeutig. Denn unter einer Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ kann sowohl eine baurechtskonforme als auch eine baurechtswidrige Wohnnutzung verstanden werden. Allerdings sprechen Sinn und Zweck dafür, dass auch die baurechtswidrige Wohnnutzung unter die Steuerfreistellung fällt. Denn die Norm dient der Verhinderung einer ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes, z. B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels. Gewinne aus der Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum sollen innerhalb der 10-Jahres-Frist keine Besteuerung auslösen.


Der Gesetzeszweck ist bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer baurechtskonformen Wohnnutzung. Die baurechtliche Zulässigkeit der Wohnnutzung ist also in diesem Zusammenhang unerheblich.


Entscheidend ist, ob das Objekt tatsächlich dazu geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Dies betrifft vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes, insbesondere seine Ausstattung und Einrichtung, nicht aber rechtliche Gegebenheiten.


Nach § 40 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Die Vorschrift regelt, dass
die Besteuerung wertneutral ist und an tatsächliche Gegebenheiten anknüpft. Das gilt auch für begünstigende Steuerrechtsnormen.

Steuerrecht Arbeitnehmer

Darf eine Religionslehrerin eine Israelreise steuermindernd geltend machen?

Der Abzug von Aufwendungen einer Religionslehrerin für eine Israelreise als Werbungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Reise nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst ist und sich die beiden Veranlassungsbeiträge nicht nach objektiven Kriterien trennen lassen.

 

Hintergrund

Die Klägerin war als Lehrerin für die Fächer Religion, Geschichte und Erdkunde tätig. Sie nahm vom 18.10.2019-26.10.2019 an einer vom Schulträger organisierten Studienfahrt nach Israel teil. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, da sich die Reise nicht von einer allgemein-touristischen Reise unterscheidet und nicht festgestellt werden kann, in welcher Weise sie konkret für den Unterricht erforderlich gewesen ist.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise oder verschiedene Teile einer Reise unternimmt. Die Gründe bilden das „auslösende Moment“, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen. Die Gründe des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Reise sind anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln.


Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind (z. B. einer beruflich veranlassten Reise wird ein Urlaub hinzugefügt), so ist der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen, wobei dieser Anteil ggf. unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen ist. Greifen dagegen die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation
für eine Reise) so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.


Der private Anlass der Reise ergab sich zunächst aus dem Programm, das nahezu ausschließlich Ziele enthielt, die von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse sind und typischerweise von privaten Israel-Touristen besucht werden. Während der 8-tägigen Reise fanden insgesamt 4 Gottesdienste statt. Der Besuch von Gottesdiensten ist in erster Linie Ausdruck der höchstpersönlichen Religionsausübung und damit privat veranlasst. Dass die Reise auch privaten Interessen diente, ergibt sich ferner aus der Tatsache, dass das Konzept einer Studienfahrt für Religionslehrer nach Israel über den reinen Besuch historischer Stätten hinausgeht. Daraus ergibt sich auch theologisch-inhaltlich ein „roter Faden“ für diese Reise. Aus der Bezugnahme auf die historischen Stätten folgt, dass jedenfalls auch Orte von allgemeinem touristischem und kulturellem Interesse besucht wurden.


Die beruflichen und die privaten Veranlassungsmomente der Reise waren beide derart gewichtig, dass nicht einer von beiden als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden konnte. Die besuchten Ziele wurden einerseits in einen unterrichtsbezogenen Kontext gestellt, haben aber andererseits sowohl allgemein-touristische als auch religiöse und geschichtliche Bedeutung. Daneben nahm auch die höchstpersönliche Religionsausübung durch den Besuch von Gottesdiensten einen bedeutenden Stellenwert der Reise ein.

Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ist keine Abzugsvoraussetzung

Voraussetzung für den steuerlichen Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt wird. Keine Rolle spielt, ob das häusliche Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist.

 

Hintergrund

S ist in Vollzeit als Flugbegleiterin tätig. Sie machte für 2013 Aufwendungen von 1.250 EUR für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Dort bereitete sie sich auf die anstehenden Flüge vor. Für diese Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. S legte dar, dass sie in den Flugzeugen keine Möglichkeit hat, sich auf die Flüge vorzubereiten. Sie muss sich vor jedem Flug in das Informationssystem der Fluggesellschaft einwählen, um wichtige Informationen zu erhalten (Dienstpläne, Zollbestimmungen, Routenverlauf, Sicherheitsvorkehrungen usw.). Im Jahr 2013 absolvierte sie 134 Flugtage.


Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug ab, da sie wegen des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der S das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht für erforderlich hielten. S konnte diese Arbeiten im Umfang von rund 50 Stunden im Jahr ebenso an einem Tisch in einem anderen Raum des Hauses (z. B. am Küchentisch) erledigen.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass das häusliche Arbeitszimmer für die Tätigkeit nicht erforderlich sein muss.


Häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Ein häusliches Arbeitszimmer dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher oder schriftlicher Arbeiten. Der Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet und muss (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Aufwendungen für in die häusliche Sphäre eingebundene und gemischt (sowohl beruflich als auch privat) genutzte Räume, sind dagegen insgesamt nicht abziehbar. Im Streitfall entsprach der fragliche Raum unstreitig dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers. Er war räumlich abgeschlossen und mit den üblichen Büromöbeln eingerichtet.


Die Voraussetzungen und die Höhe der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in § § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abschließend bestimmt. Damit ist die Erforderlichkeit kein Merkmal des Abzugstatbestands.


Ein zusätzliches (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit lässt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung entnehmen. Denn mit den beiden geregelten Fallgruppen sollen gerade Streitigkeiten über die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers vermieden werden. Dass S die Arbeiten, für die ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum hätte erledigen können, ist daher unerheblich.

Verkauf eines Smartphones an den Arbeitgeber kann lohnsteuerfrei sein

Verkauft ein Arbeitnehmer sein Handy für einen symbolischen Preis an seinen Arbeitgeber, der dann das Gerät dem Arbeitnehmer zur dienstlichen und privaten Nutzung überlässt und die kompletten laufenden Kosten übernimmt, stellt dies keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Die Kostenübernahme bleibt lohnsteuerfrei § 3 Nr. 45 EStG.

 

Hintergrund

Die Arbeitnehmer verkauften im Rahmen eines Gestaltungsmodells ihre privaten Handys für einen symbolischen Preis von 1 bis 6 EUR an ihren Arbeitgeber. Dieser stellte die Geräte anschließend den Arbeitnehmern wieder für die private und dienstliche Nutzung zur Verfügung. Auch übernahm der Arbeitgeber die Kosten für die laufenden Mobilfunkverträge der Arbeitnehmer. Die Kostenübernahme erstreckte sich auch auf den Aufwand für Wartung und Reparaturen. Die Überlassung der Geräte war an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft.


Das Finanzamt stufte das Entlohnungsmodell als unangemessene rechtliche Gestaltung ein und versagte für die Kostenübernahme die Lohnsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG.

 

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Kostenübernahme steuerfrei war. Nach § 3 Nr. 45 EStG bleiben Vorteile steuerfrei, die einem Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationseinrichtungen erwachsen (z. B. Personalcomputer, Laptops, Smartphones, Tablets, Handys). Im vorliegenden Fall war ein solches betriebliches Telekommunikationsgerät überlassen worden, da der Arbeitgeber sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum an den Geräten erlangt hatte.


Es bestanden keine Anzeichen für ein unwirksames Scheingeschäft. Zwischen den Vertragspartnern bestand nicht nur Einigkeit über den Eigentumsübergang. Der Arbeitgeber war für die gewöhnliche Nutzungsdauer der Smartphones auch nicht von der Einwirkung auf diese Geräte ausgeschlossen, da er den Überlassungsvertrag hätte kündigen können.


Es lag ferner kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor. Selbst der niedrige Kaufpreis der Geräte vermochte einen solchen Missbrauch nicht zu begründen.

Steuerrecht Privatvermögen

Aufnahme von Angehörigen: Wann sind Unterhaltsaufwendungen abziehbar?

Unterhaltsleistungen an Angehörige, die nicht unterhaltsberechtigt sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt der Angehörigen zu tragen.

 

Hintergrund

Die klagenden Eheleute nahmen im Jahr 2014 eine ukrainische Familie auf. Der Kläger hatte eine entsprechende Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG unterzeichnet, eine sog. Verpflichtung zur Erstattung der Aufwendungen für den Lebensunterhalt eines Ausländers.
Daraufhin waren die Schwester der Klägerin sowie deren Ehemann und Tochter nach Deutschland eingereist. Die Kläger stellten Wohnräume zur Verfügung und übernahmen die Aufwendungen für Lebensmittel, Versicherungen, Rechtsanwalt und Sprachkurse. Später erhielten die aufgenommenen Personen den Aufenthaltsstatus „Aussetzung der Abschiebung“ (= Duldung).
Die Kläger machten für 2014 Unterhaltsaufwendungen von rund 16.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzamt nicht berücksichtigte.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es sah die Leistungen aufgrund der Verpflichtung nach § 68 AufenthG aus sittlichen Gründen für zwangsläufig an.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die Aufwendungen nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind.


Aufwendungen für Unterhalt oder Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen können bis zur Höhe des Grundfreibetrags im Jahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.


Die gesetzlich vorausgesetzte gesetzliche Unterhaltsberechtigung richtet sich nach dem Zivilrecht. Danach sind Verwandte in gerader Linie unterhaltsberechtigt, nicht dagegen Verwandte in der Seitenlinie. Damit waren die Schwester der Klägerin sowie deren Ehemann und Tochter keinem der Eheleute gegenüber zivilrechtlich unterhaltsberechtigt.
Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person wird eine Person gleichgestellt, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.


Das liegt hier nicht vor. Den Angehörigen sind keine zum Unterhalt bestimmte Mittel mit Rücksicht auf etwaige Unterhaltsleistungen der Eheleute gekürzt worden. Denn einem Ausländer stehen trotz einer Verpflichtungserklärung öffentliche Leistungen zu, wenn der Verpflichtete nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommt. Die Sozialleistungen dürfen nicht unter Verweis auf die Verpflichtungserklärung verweigert werden. Folglich kommt eine Berücksichtigung des Unterhalts als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.


Aus der Verpflichtungserklärung folgt kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. § 68 AufenthG begründet keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen denjenigen, der die Verpflichtungserklärung unterzeichnet hat. Der Anspruch nach § 68 AufenthG ist lediglich als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Ausländerbehörde für die verausgabten öffentlichen Mittel ausgestaltet.
Eine Berücksichtigung nach dem Grundtatbestand des § 33 EStG scheidet selbst bei Annahme einer sittlichen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung aus. Denn für die Fallgruppe der typischen Unterhaltsaufwendungen (hier: Wohnung, Lebensmittel, Versicherungen) enthält § 33a Abs. 4 EStG eine abschließende Regelung. Ein Rückgriff auf § 33 EStG ist nicht möglich. § 33a Abs. 4 EStG schließt die Anwendung von § 33 EStG auch dann aus, wenn Aufwendungen für den Unterhalt einer nicht gesetzlich unterhaltsberechtigten Person geltend gemacht werden.

Nicht verheiratete Eltern: Kann der Kinderfreibetrag übertragen werden?

Eltern, die in einer funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, können den Kinderfreibetrag nicht übertragen, wenn beide ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommen. Dabei spielt es keine Rolle, wenn ein Elternteil die Unterhaltspflicht vor allem durch Betreuungsleistungen erfüllt.

 

Hintergrund

M und V lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren beiden Kindern. M erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung (Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 72.000 EUR und 77.000 EUR). V erzielte lediglich rund 10.000 EUR.


Das Finanzamt lehnte die Übertragung der Freibeträge für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder ab. V leistete während dieses Zeitraums Betreuungsunterhalt und verletzte damit seine Unterhaltspflicht nicht. Das Finanzgericht wies die Klage der M gegen die Ablehnung der Übertragung der Freibeträge des V für die minderjährigen Kinder ab.

 

Entscheidung

Die Revision der M hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Voraussetzungen für die Übertragung der Freibeträge nicht vorlagen. Denn V ist seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern durch Betreuungsleistungen nachgekommen.


Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag eines Elternteils auf ihn übertragen werden, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt (oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist). Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Der andere, nicht betreuende Elternteil gewährt den Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente.


Die gesetzliche Regelung geht somit davon aus, dass ein Elternteil das minderjährige Kind betreut und versorgt, während der andere die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt.


Die Frage, wie die Eltern die unterschiedlichen Bedarfe untereinander aufteilen, ist eine Frage des elterlichen Sorgerechts. Da für nicht miteinander verheiratete Eltern die Vorschriften über den Familienunterhalt nicht anwendbar sind, regeln die Eltern ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern grundsätzlich durch Absprache oder tatsächliche Handhabung. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Verteilung der Unterhaltsleistungen dem Willen des allein sorgeberechtigten Elternteils oder der gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile entspricht.
Hiervon ausgehend ist V seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen. Eine Verletzung der Unterhaltpflicht ist nicht gegeben. Auch wenn V deutlich geringere Einkünfte erzielte als M, war er verpflichtet, daraus Barunterhalt (Naturalunterhalt) an die Kinder zu leisten. Dies gilt jedenfalls insoweit, als er nicht außerstande war, dies ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts zu tun. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass V dieser materiellen Unterhaltspflicht genügt hat.


Die Unterhaltspflicht des V umfasst zum anderen eine Pflicht zum Betreuungsunterhalt. Dieser Verpflichtung ist V ebenfalls nachgekommen.

Steuerrecht Unternehmer

Luxuswagen im Betriebsvermögen können nach der 1 %-Regelung zu besteuern sein

Die Anwendung der 1 %-Regelung auf Luxusfahrzeuge des Betriebsvermögens kommt auch dann in Betracht, wenn noch weitere hochpreisige Fahrzeuge im Privatvermögen vorhanden sind.

 

Hintergrund

Der Kläger war als selbstständiger Prüfsachverständiger tätig. Im Privatvermögen hielt er einen Ferrari und einen Jeep Commander, im Betriebsvermögen einen geleasten BMW und einen geleasten Lamborghini.


Bei einer Betriebsprüfung reichte der Kläger verschiedene Kopien von Fahrtenbüchern für die beiden betrieblichen Fahrzeuge ein, die das Finanzamt mangels Lesbarkeit jedoch nicht anerkannte. Für die Privatnutzung beider Fahrzeuge wandte das Finanzamt deshalb die 1 %-Regelung an. Der Kläger war dagegen der Auffassung, dass die Fahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden. Der für eine Privatnutzung sprechende Beweis des ersten Anscheins war außerdem entkräftet worden, da für private Fahrten schließlich gleichwertige Fahrzeuge im Privatvermögen zur Verfügung standen.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die Nutzungsentnahmen für den Lamborghini und den BMW zu Recht entsprechend der 1 %-Regelung angesetzt hatte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche bzw. betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dieser Beweis des ersten Anscheins kann zwar entkräftet oder erschüttert werden. Dafür reicht aber nicht die Behauptung, dass für Privatfahrten weitere private Fahrzeuge zur Verfügung standen.


Der Anscheinsbeweis war im vorliegenden Fall gerade nicht entkräftet worden. Zum einen lagen keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher vor, die eine Privatnutzung hätten ausschließen können. Zum anderen konnte auch der Umstand, dass andere Luxusfahrzeuge im Privatvermögen gehalten wurden, den Anscheinsbeweis nicht widerlegen. Das Finanzamt hatte zudem zu Recht den Betriebsausgabenabzug für die Leasingkosten des Lamborghini in Höhe von rund 6.500 EUR pro Monat als unangemessenen Repräsentationsaufwand eingestuft und entsprechend gekürzt. Für die 1 %-Versteuerung war trotzdem der volle Bruttolistenneupreis anzusetzen.

 

Sonstiges

Corona-Soforthilfen: Regierung von Mittelfranken startet Stichprobenprüfung

In Bayern wurde kleinen und mittleren Unternehmen sowie Soloselbstständigen, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten waren, in den ersten Monaten der Corona-Pandemie im Jahr 2020 eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 50.000 Euro gewährt.


Nach den Richtlinien zur Corona-Soforthilfe sind stichprobenartige Überprüfungen der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Soforthilfen vorgesehen. Mit dieser „Stichprobenprüfung“ wird die Regierung von Mittelfranken nun starten. Betroffen sein werden einige hundert Soforthilfeempfänger. Weitere Bewilligungsstellen werden folgen.


Im Rahmen dieser Stichprobenprüfung werden zufällig ausgewählte Soforthilfeempfänger von der Regierung von Mittelfranken aufgefordert, den im dreimonatigen Betrachtungszeitraum tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass selbsttätig zu berechnen und die Regierung mit einem vorgegebenen
Rückmeldeformular über das Ergebnis der Nachberechnung zu informieren. Die Aufforderung geht den Soforthilfeempfängern zunächst per E-Mail zu.


Die geplante Stichprobenprüfung beschränkt sich auf die Corona-Soforthilfe, für welche eine Antragstellung zwischen dem 17.03.2020 und dem 31.05.2020 möglich war. Weiterführende Corona-Hilfsprogramme, wie beispielsweise die Überbrückungshilfen und die Neustarthilfen, sind nicht zu berücksichtigen.


Unabhängig davon, ob ein Soforthilfeempfänger von der Stichprobenprüfung betroffen ist oder nicht, gilt nach wie vor, dass Überzahlungen der Regierung von Mittelfranken unverzüglich zu melden und der entsprechende Betrag zurückzuzahlen sind. Unternehmer sind zu diesen Rückzahlungen verpflichtet, sofern sie wissen, dass kein Liquiditätsengpass vorlag.


Von dieser Stichprobenprüfung zu unterscheiden sind die sog. Mitteilungen nach der Mitteilungsverordnung (MV). Hiervon sind alle Soforthilfeempfänger betroffen.