Aktuelle Informationen aus Steuern, Recht und Wirtschaft

– zum Jahreswechsel 2022/2023 —

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden.

Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Arbeitsrecht

Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte 2023 für das Versicherungs- und Beitragsrecht im Überblick

Die im Versicherungsrecht wichtige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll ab 1.1.2023 66.600 EUR betragen. Die weiteren Sozialversicherungswerte im Überblick.

 

Hintergrund

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 % und in den alten Bundesländern 3,31 %.

 

Beitragsbemessungsgrenze 2023: Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll im Jahr 2023 bei 4.987,50 EUR monatlich (59.850 EUR jährlich) liegen. Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 (Versicherungspflichtgrenze)

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll im Jahr 2023 bei 66.600 EUR liegen.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

 

  • wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500 EUR) versicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren,

 

gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese soll ab dem 1.1.2023 59.850 EUR betragen.

 

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2023

Die Beitragsbemessungsgrenze West soll im Jahr 2023 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf 7.300 EUR monatlich festgesetzt werden, jährlich sind dies 87.600 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sie 107.400 EUR jährlich bzw. 8.950 EUR monatlich betragen.

In den neuen Bundesländern soll die Beitragsbemessungsgrenze RV Ost 2023 auf monatlich 7.100 EUR bzw. jährlich 85.200 EUR angehoben werden. In der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 8.700 EUR monatlich bzw. 104.400 EUR jährlich.

Bezugsgröße 2023

Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Die abweichende Bezugsgröße für den Rechtskreis Ost hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Im Rechtskreis West soll die monatliche Bezugsgröße ab dem Jahr 2023 3.395 EUR monatlich bzw. 40.740 EUR jährlich betragen.

Für den Rechtskreis Ost soll ab 2023 ein Wert von 3.290 EUR monatlich bzw. 39.480 EUR jährlich gelten.

 

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2023

Für gutverdienende Arbeitnehmer beträgt der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld voraussichtlich 364,09 EUR. Arbeitgeber müssen einen Beitragszuschuss von voraussichtlich maximal 364,09 EUR (7,3 %) zahlen. Bei gesetzlich Versicherten ist der halbe individuelle Zusatzbeitrag entsprechend zu beachten, bei privat Krankenversicherten der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag.

 

Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2023 beträgt voraussichtlich 43.142 EUR.

Sachbezugswerte 2023

Für das Jahr 2023 stehen die voraussichtlichen Sachbezugswerte fest. Die Werte im Überblick.

 

Hintergrund

Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Für die Sachbezüge 2023 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022 maßgeblich.

Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) angepasst, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen wird. Der Bundesrat muss der Verordnung zustimmen.

Die Sachbezugswerte 2023 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2023 maßgeblich, da die geänderte SvEV planmäßig am 1.1.2023 in Kraft treten soll. Sachbezüge sind 2023 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

 

Das ändert sich ab 1.1.2023

Im Jahr 2023 soll der Monatswert für Verpflegung 288 EUR betragen. Der Monatswert für Unterkunft und Miete soll auf 265 EUR festgelegt werden.

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2023 auf 288 EUR angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

 

  • für ein Frühstück 2,00 EUR
  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 EUR

 

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 9,60 EUR.

 

Ab 1.1.2023 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 265 EUR betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Kalendertäglich soll der Wert ab dem 1.1.2023 8,83 EUR betragen.

Lohn und Gehalt

Altersvorsorgeaufwendungen

Altersvorsorgeaufwendungen sollen schon ab 2023 vollständig abgezogen werden können.

 

Das ändert sich ab 2023

Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben soll bereits ab dem Jahr 2023 (statt erstmals im Jahr 2025) möglich sein.

Die Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt über die Aufhebung von § 39b Abs. 4 EStG.

 

Hintergrund

Die Änderung sei vor dem Hintergrund der BFH-Urteile v. 19.5.2021 (X R 20/19 und X R 33/19) erforderlich, da mit dieser Maßnahme in einem ersten Schritt dazu beigetragen werde, auf langfristige Sicht eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.

Sparerpauschbetrag soll ab 2023 steigen

Der Sparerpauschbetrags soll deutlich ansteigen. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, sollen bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht werden.

 

Das ändert sich ab 1.1.2023

Vorgesehen ist eine Anhebung des Sparerpauschbetrags von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR ab dem Jahr 2023.

Die volle Entlastungswirkung steht allen Steuerpflichtigen in gleicher Höhe zu, wenn sie Kapitaleinkünfte von mehr als 1.000 bzw. 2.000 EUR (Zusammenveranlagung) haben.

Der Sparer-Pauschbetrag steht weiterhin jedem Steuerpflichtigen zu – also auch minderjährigen oder studierenden Kindern.

 

Hintergrund

Mit dem Sparerpauschbetrag soll die Geldentwertung ausgeglichen und eventuelle Werbungskosten abgegolten werden. Bei den meisten Kapitalerträgen ist nämlich der Abzug tatsächlicher Werbungskosten verboten.

 

Der Sparerpauschbetrag stellt im Ergebnis eine Steuerbefreiung für Kapitaleinnahmen bis zu den genannten Grenzen dar. Deshalb darf der Abzug aber nicht zu einem Verlust führen. Den Sparerpauschbetrag kann der Steuerpflichtige bereits im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs in Anspruch nehmen, indem er dem Gläubiger bzw. der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt.

 

Sind die gesamten Kapitalerträge höher als Sparerpauschbetrag und die eigenen Einkünfte liegen insgesamt unter dem Grundfreibetrag, kann der Abzug von Abgeltungsteuer verhindert werden, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragt wird. Grundsätzlich wird die NV-Bescheinigung für 3 Jahre ausgestellt und ist bis zum Jahresende des dritten Jahres gültig.

 

Niedrigverdiener sollten in der Einkommensteuererklärung über die Anlage KAP die Günstigerprüfung beantragen, wenn der individuelle Grenzsteuersatz unter 25 % liegt. So kann der persönliche Steuersatz für die Kapitalerträge zur Anwendung kommen. Sollte dies nicht günstiger sein, gilt der Antrag als nicht gestellt.

Für die meisten Steuerpflichtigen lohnt sich die Günstigerprüfung aber nicht, denn bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 17.200 EUR (bei Zusammenveranlagung 34.400 EUR) wird im VZ 2021 ein einkommensteuerlicher (Grenz-)Steuersatz von 25 % erreicht.

 

Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht nur gemeinsam ausüben.

Durch die Erhöhung des Sparerpauschbetrags wird es noch lukrativer, durch Änderung des Sachverhalts Kapitalvermögen zu bilden und danach Kapitalerträge bis zur Höhe dieses Pauschbetrags zu erzielen.

Verfahren zur Riester-Rente vereinfacht

Eine Neuregelung soll das Riester-Verfahren bei Personen, die wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern dem förderberechtigten Personenkreis angehören, vereinfachen.

 

Das ändert sich ab 2023

Danach sollen Steuerpflichtige, die Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nur auf Grund eines fehlenden oder eines noch nicht beschiedenen Antrags bislang nicht angerechnet bekommen haben, unter bestimmten Voraussetzungen einem Pflichtversicherten zunächst gleichstehen.

Verluste bei Kapitaleinkünften

  • 20 Abs. 6 Satz 3 EStG erlaubt derzeit keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

 

Hintergrund

Der BFH hat entschieden (Urteil v. 23.11.2021, VIII R 22/18), dass nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG mangels Rechtsgrundlage nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können.

 

Das ändert sich

Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung soll nun gesetzlich ermöglicht werden.

Land und Forstwirtschaft

Änderung des Durchschnittssatzes für Pauschallandwirte

Pauschallandwirte müssen sich ab 2023 auf einen niedrigeren Durchschnittssatz einstellen.

 

Das ändert sich ab 1.1.2023

Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Landwirte wird ab 1.1.2023 auf 9,0 % angepasst. Im Jahr 2022 betrug er 9,5 %.

 

Hinweis

Im Einzelfall ist daher zu erwägen, auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten, wenn erhebliche Investitionen mit hohem Vorsteuerabzug getätigt werden. Diese Regelung wurde ebenfalls durch den Finanzausschuss im Bundestag ergänzt.

Lohn und Gehalt

Midijobs: Obergrenze wird nochmals angehoben

Die Midijob-Grenze wird ab 2023 erneut angehoben, und zwar auf 2.000 EUR.

 

Hintergrund

Seit 1.10.2022 liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 EUR und 1.600 EUR. Innerhalb dieses Bereichs steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag. Die geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich erhöhen den Anreiz, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein.

 

Das ändert sich ab 1.1.2023

Die Obergrenze für Midijobs soll auf 2.000 EUR angehoben werden. Am 20.10.2022 hat der Bundestag das „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ verabschiedet, dem der Bundesrat noch zustimmen muss.

Profitieren werden besonders Menschen mit kleinen Einkommen, die von den Preissteigerungen bei Energie und Nahrungsmitteln überproportional betroffen sind. Sie behalten mehr Netto vom Brutto.

Private Immobilienbesitzer

Gebäude-AfA

Im Rahmen der Gebäude-AfA wird eine Ausnahmeregelung aufgehoben, gleichzeitig aber auch der AfA-Satz bei der linearen Abschreibung angehoben.

 

Hintergrund

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann die Gebäude-AfA bisher in begründeten Ausnahmefällen – abweichend zu dem typisierten AfA-Satz – nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden.

 

Das ändert sich

Diese Ausnahmeregelung soll aufgehoben werden, um Bürokratieaufwand zu vermindern und Ungleichbehandlungen zu vermeiden.

Laut der Übergangsregelung ist jedoch die AfA weiterhin nach der kürzeren Nutzungsdauer möglich, soweit diese zulässigerweise bereits für das Kalenderjahr 2022 oder das vor 1.1.2023 endende Wirtschaftsjahr vorgenommen wurde.

Darüber hinaus soll der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude von 2 % auf 3 % angehoben werden. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren habe aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese werde regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.

Wie kleinere Photovoltaikanlagen ab 2023 steuerlich entlastet werden

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung vorgesehen. Diese wird sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer betreffen.

 

Bisherige Besteuerung: Einkommensteuer

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erzielt damit grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR). Bei neueren Anlagen errechnet sich daraus – angesichts der nur noch geringen Einspeisevergütungen – oftmals nur ein kleiner Gewinn. Wird zudem noch in einen Batteriespeicher investiert, ist es oft schwer, einen sog. Totalgewinn zu erzielen.

Da diese Thematik viel Verwaltungsaufwand verursacht und zudem streitanfällig ist, hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit geschaffen, den Betrieb einer Photovoltaikanlage als eine steuerliche Liebhaberei zu deklarieren.

 

Bisherige Besteuerung: Umsatzsteuer

Die meisten Betreiber einer Photovoltaikanlage sind dem Grunde nach Kleinunternehmer. Doch in vielen Fällen ist es vorteilhaft, darauf zu verzichten und per Option zur Regelbesteuerung zu wechseln. Es sind dann zwar die Stromlieferungen und auch der selbst verbrauchte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Doch auf der anderen Seite ist es dadurch möglich, den Vorsteuerabzug aus den nicht unerheblichen Investitionskosten zu erlangen und damit teilweise die Finanzierung der Anlage zu stemmen. Nach 5 Jahren kann dann wieder zur Kleinunternehmerregelung zurück gewechselt werden.

 

Vorgesehene Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen

Zu diesem aufwändigen Besteuerungsverfahren, das von vielen Betreibern einer Photovoltaikanlage nur mit Hilfe eines Steuerberaters bewältigt werden konnte, ist nun eine echte Vereinfachung geplant.

Ab 2023 soll die Besteuerung komplett entfallen – bei der Einkommensteuer und bei der Umsatzsteuer.

 

Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023

In Art. 4 des JStG 2022 ist eine Änderung in § 3 EStG „Steuerfreie Einnahmen“ vorgesehen. Nach Art. 30 Abs. 6 des JStG 2022 soll die Änderung zum 1.1.2023 in Kraft treten. Es gilt dann Folgendes:

 

  • Für kleine Photovoltaikanlagen kommt es ab 2023 zur völligen Steuerfreiheit. Und dies zwangsweise und nicht wie bei einem Liebhabereiantrag nur bei einer entsprechenden Antragstellung.

 

  • Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 30 kW (peak).

 

  • Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.

 

  • Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Und sie gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.

 

  • Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.

 

  • Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.

 

  • Zwar betrifft die Änderung nur die Einnahmen, doch mittelbar sind auch die Ausgaben einer Photovoltaikanlage betroffen. Denn bereits bisher gibt es die Regelung des § 3c EStG, wonach Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Damit sind auch alle Aufwendungen (einschließlich der AfA) für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich.

 

  • Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.

 

  • Die aufgrund der geringeren Einspeisevergütungen von den Finanzämtern vermehrt aufgeworfene Frage eines Totalgewinns bzw. einer steuerlichen Liebhaberei wird ab 2023 hinfällig werden.

 

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2022 weiter. Erst ab dem 1.1.2023 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer, sprich sie werden steuerfrei gestellt. Das ist besonders für ältere Photovoltaikanlagen mit noch hohen Einspeisevergütungen und damit guten Gewinnen ein Vorteil.

 

Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023

In Art. 9 des JStG 2022 ist eine Änderung des § 12 UStG vorgesehen; diesem wird ein neuer Absatz 3 angefügt. Nach Art. 30 Abs. 6 des JStG 2022 soll die Änderung zum 1.1.2023 in Kraft treten. Es gilt dann Folgendes:

 

  • Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich eines Stromspeichers – gilt der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen.

 

  • Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.

 

  • Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und auch einen Batteriespeicher. Auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern unterliegt dem Steuersatz mit 0 %, sodass sowohl die Lieferung des Materials als auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet sein wird.

 

  • Betroffen sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Voraussetzung ist zudem, dass die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

 

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer in 2022 z. B. zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 maßgebend. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG und damit nach 5 Jahren möglich.

Sonstige Steuern

Bewertung bebauter Grundstücke wird angepasst

Das Jahressteuergesetz 2022 sieht auch Änderungen im Bewertungsgesetz vor.

 

Das ändert sich

Im Bewertungsgesetz sollen insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) v. 14.7.2021 (BGBl 2021 I S. 2805) angepasst werden.

 

Hintergrund

Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können.

Steuerrecht Arbeitnehmer

Homeoffice-Pauschale: dauerhaft entfristet und erhöht

Die ursprünglich befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale gilt nun unbefristet. Außerdem soll sie erhöht werden.

 

Das ändert sich ab 1.1.2023

Die sog. Homeoffice-Pauschale i. H. v. 5 EUR pro Tag soll dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR auf 1.000 EUR pro Jahr angehoben werden. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 200 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.

Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von 5 EUR als auch der Höchstbetrag von 1.000 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge sind nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen.

Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.

Steuerrecht Privatvermögen

Anhebung des Unterhalthöchstbetrags

Der Unterhaltshöchstbetrag orientiert sich am Grundfreibetrag. Bei dessen letzter Erhöhung wurde der Unterhaltshöchstbetrag jedoch vom Gesetzgeber „vergessen“. In Zukunft wird das nicht mehr passieren.

 

Das ändert sich

Der Unterhalthöchstbetrag für 2022 soll von 9.984 EUR auf 10.347 EUR angehoben werden. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen sollen über einen dynamischen Verweis auf die Höhe des Grundfreibetrags automatisiert werden.

Energiepreispauschale auch für Rentner

Auch Rentnerinnen und Rentner sollen eine Energiepreispauschale erhalten. Sie beträgt 300 EUR brutto.

 

Hintergrund

Um einen Teil der gestiegenen Kosten abzufedern, hatte das Bundeskabinett am 5.10.2022 die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 EUR brutto an Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbezieherinnen und -bezieher auf den Weg gebracht. Am 20.10.2022 hat der Bundestag das „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ verabschiedet, dem der Bundesrat noch zustimmen muss.

 

Das ändert sich

Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen erfolgen. Die Pauschale ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig.

Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags

Der Kinderfreibetrag soll sich zum einen rückwirkend noch für das Jahr 2022, zum anderen aber auch zukünftig erhöhen. Das Kindergeld fällt ab 2023 ebenfalls höher aus.

 

Das ändert sich

Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) soll für jeden Elternteil

  • rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 EUR auf 2.810 EUR,
  • im Jahr 2023 von 2.810 EUR auf 2.880 EUR,
  • im Jahr 2024 von 2.880 EUR auf 2.994 EUR angehoben werden.

 

Das Kindergeld (§ 66 EStG) soll dagegen ab 2023 in einem Schritt erhöht werden:

 

 

Bisher

ab 2023

1. Kind

219 EUR

237 EUR

2. Kind

219 EUR

237 EUR

3. Kind

225 EUR

237 EUR

4. Kind und weitere Kinder

250 EUR

250 EUR

 

Hintergrund

Diese Werte entsprechen den Beschlüssen im Dritten Entlastungspaket der Ampel-Koalition. Im Eckpunktepapier war dagegen noch eine schrittweise (2023, 2024) und geringere Erhöhung vorgesehen.

Häusliches Arbeitszimmer: Pauschbetrag und neue Voraussetzungen

Umfangreiche Änderungen sind beim häuslichen Arbeitszimmer geplant.

 

Hintergrund

  • 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG lässt den Abzug in den Fällen zu, in denen ein dem Typusbegriff entsprechendes Arbeitszimmer genutzt wird, sodass eine eindeutige Trennung von privat und betrieblich oder beruflich veranlasstem Aufwand möglich ist. In diesem Fall kann der Aufwand bisher abgezogen werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Abzug in voller Höhe) oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzug bis zu 1.250 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr). Dies gilt über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für den Werbungskostenabzug.

 

Das ändert sich ab 1.1.2023

Um das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen, soll der bisher bestehende Höchstbetrag von 1.250 EUR (kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung) in einen Pauschbetrag in gleicher Höhe umgewandelt werden. Werden verschiedene Tätigkeiten ausgeübt und sind die Voraussetzungen für den Abzug der Jahrespauschale jeweils erfüllt, soll die Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen sein. Die Jahrespauschale ist hier raumbezogen anzuwenden und soll daher auf mehrere Nutzer aufzuteilen sein.

 

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit und muss dieses auch vorgehalten werden, weil für die darin ausgeübten Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sollen – wie bisher – die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist für den Vollabzug der Aufwendungen nun auch in Mittelpunktfällen Voraussetzung, dass den Steuerpflichtigen für diese Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale in Betracht.

Eine vollständige steuerliche Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsplätze soll damit zukünftig grundsätzlich ausgeschlossen werden, um eine Entwicklung hin zu sparsamer Raumnutzung zu erreichen.

Steuerrecht Unternehmer

Beschleunigung von Außenprüfungen und neue bzw. erweiterte Mitwirkungspflichten

Außenprüfungen sollen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden. Im Vordergrund soll dabei die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen stehen. Während von den Steuerpflichtigen insbesondere erweiterte Mitwirkungspflichten gefordert werden, sollen die Außenprüfer Prüfungsschwerpunkte benennen sowie Zwischengespräche führen. Durch die neuen Mitwirkungspflichten soll zudem gewährleistet werden, dass dem verfassungsrechtlichen Verifikationsgebot weiter Rechnung getragen wird.

 

Das ändert sich ab 1.1.2023

Insbesondere mit den folgenden Maßnahmen sollen die Rahmenbedingungen für Außenprüfungen modernisiert werden:

  • Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO) für außengeprüfte Unternehmen,
  • zeitnahe Rechtssicherheit durch die Einführung eines bindenden Teilabschlusses (§ 180 Abs. 1a AO),
  • Neuregelung der Mitwirkungspflichten (§ 90 AO),
  • Einführung eines neuen Sanktionssystems bei Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO), das für alle Außenprüfungen gilt,
  • Festlegung von Prüfungsschwerpunkten (§ 197 Abs. 3 und 4 AO),
  • Vereinbarung von Zwischengesprächen (§ 199 Abs. 2 AO),
  • Ermöglichung elektronischer Verhandlungen und Besprechungen (§§ 201 Abs. 1, 146 Abs. 2a und 2b AO).
  • Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO)

 

Ablaufhemmung

Mit der Neufassung von § 171 Abs. 4 AO soll die Durchführung und der Abschluss von Außenprüfungen wesentlich beschleunigt werden.

Nach § 171 Abs, 4 Satz 1 AO wird das Ende der Festsetzungsfrist wie bisher verschoben, wenn vor dem Ende der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder der Beginn der Prüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Der Umfang der Ablaufhemmung erstreckt sich dabei wie unverändert auf alle von der jeweiligen Prüfungsanordnung erfassten Steuerarten und Besteuerungszeiträume. Die Festsetzungsfrist läuft in diesen Fällen nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO 3 Monate verstrichen sind.

 

Satz 2 entspricht dem bislang geltenden Recht. Danach gilt die Ablaufhemmung, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als 6 Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat.

Satz 3 regelt eine neue zeitliche Grenze für die Ablaufhemmung. Diese beträgt 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung markiert den Beginn der Berechnung des 5-Jahreszeitraums.

 

Die Begrenzung der Ablaufhemmung gilt nach Satz 4 nicht in den Fällen, in denen auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder unterbrochen wird. Der Antrag muss dabei maßgeblich für die Verschiebung oder die Unterbrechung sein. Verschiebungs- oder Verlängerungsgründe, die in der Sphäre der Finanzbehörde liegen, können keine Verlängerung der Frist nach Satz 3 bewirken. Die neu vorgesehene Begrenzung der Ablaufhemmung in Satz 3 gilt nach Satz 5 nicht, wenn die Finanzbehörde zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch nimmt. Dem Steuerpflichtigen ist nach Satz 6 mitzuteilen, für welche Sachverhalte Amtshilfe in Anspruch genommen wurde. Die Begrenzung der Ablaufhemmung gilt auch nicht bei der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (Satz 7).

Die neuen Regeln zur Begrenzung der Ablaufhemmung gelten erstmals für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen.

 

Bindender Teilabschluss (§ 180 Abs. 1a AO)

  • 180 AO enthält eine Aufzählung von Fällen, in denen Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind. Durch die mit Abs. 1a neu geschaffene Möglichkeit, bereits während der Außenprüfung Teilabschlussbescheide zu erlassen, sollen Steuerpflichtige frühzeitig Rechtssicherheit erlangen können. Bei abgeschlossenen und abschließend geprüften Sachverhalten sollen die abgrenzbaren Besteuerungsgrundlagen bereits vor Abschluss der Außenprüfung gesondert festgestellt werden können.

 

Die Entscheidung über den Erlass von Teilabschlussbescheiden steht im Ermessen der Finanzbehörde. Beantragt der Steuerpflichtige den Erlass eines Teilabschlussbescheids, reduziert sich dieses Ermessen allerdings dahingehend, dass ein Teilabschlussbescheid ergehen soll, wenn der Steuerpflichtige daran ein erhebliches Interesse hat und er dies glaubhaft macht.

Die Regelungen zu den Teilabschlussbescheiden ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

 

Neuregelung der Mitwirkungspflichten (§ 90 AO)

  • 90 AO enthält allgemeine Regelungen über Mitwirkungspflichten der Beteiligten im Besteuerungsverfahren. Die Vorschrift wird vor allem zur besseren Übersichtlichkeit neu gegliedert. Abs. 3 Satz 5 bis 11 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.“ Damit ist klar, dass der Satz sich auf alle in Abs. 3 erwähnten Aufzeichnungen und nicht nur auf solche über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle bezieht.

 

Der neue Abs. 4 regelt einheitlich die Modalitäten zur Vorlage der Aufzeichnungen nach Abs. 3. Nach Abs. 4 bedarf es im Falle einer Außenprüfung keines gesonderten Verlangens zur Vorlage von Aufzeichnungen zur Verrechnungspreisdokumentation mehr. Die Dokumentationen können – wie bisher – auch außerhalb von Außenprüfungen angefordert werden, z. B. bei Beantragung eines Vorabverständigungsverfahrens. Der Beschleunigung der Außenprüfung soll auch die nun einheitliche Vorlagefrist von 30 Tagen dienen.

Die Neuregelung der Mitwirkungspflichten erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

 

Neues Sanktionssystem bei Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO)

Der neue § 200a AO enthält Regelungen zu qualifizierten Mitwirkungsverlangen im Rahmen einer Außenprüfung.

Um die Mitwirkung des Steuerpflichtigen während der Außenprüfung auch bei einer Verkürzung der Ablaufhemmung in § 171 Abs. 4 AO (neu) sicherzustellen, soll in Abs. 1 des neuen § 200a AO ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen in Form eines vollstreckbaren Verwaltungsakts mit besonderen Rechtsfolgen für den Fall der Nichterfüllung eingeführt werden. Gegenstand des qualifizierten Mitwirkungsverlangens sind die Mitwirkungspflichten nach § 200 AO. Die Frist zur Erfüllung beträgt grundsätzlich 1 Monat ab Bekanntgabe des qualifizierten Mitwirkungsverlangens an den Steuerpflichtigen.

 

Zur Sicherung der pünktlichen Erfüllung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens soll bei dessen nicht rechtzeitiger und nicht oder nicht vollständiger Erfüllung nach Abs. 2 ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen sein. Es beträgt für jeden vollen Tag der Mitwirkungsverzögerung, höchstens für 100 Kalendertage, 100 EUR. Es kann für volle Wochen und Monate der Mitwirkungsverzögerung in Teilbeträgen festgesetzt werden.

 

Eine weitere mögliche Rechtsfolge der Mitwirkungsverzögerung ist nach Abs. 3 ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld. Dieser steht anders als das Mitwirkungsverzögerungsgeld im Ermessen der Finanzbehörde, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Nach Abs. 4 soll eine längere Festsetzungsfrist als nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO gelten, wenn eine Mitwirkungsverzögerung vorliegt und ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde. Die Frist verlängert sich dann um die Dauer des Mitwirkungsverzögerung, mindestens jedoch um 1 Jahr.

Die Regelungen zum neuen Sanktionssystem sind erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

 

Festlegung von Prüfungsschwerpunkten (§ 197 Abs. 3 bis 5 AO)

  • 197 AO regelt die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Nach dem neuen Abs. 3 soll die Finanzbehörde bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auch Buchführungsunterlagen anfordern können. Anhand der daraufhin eingereichten Unterlagen können dann nach Abs. 4 insbesondere Prüfungsschwerpunkte für die Außenprüfung festgelegt und dem Steuerpflichtigen mitgeteilt werden.

 

Die Prüfungsanordnung soll nach Abs. 5 in diesen Fällen grundsätzlich bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der aufgrund der Steuererklärung erlassene Steuerbescheid durch Bekanntgabe wirksam geworden ist.

Die Änderung tritt am 1.1.2023 in Kraft.

 

Vereinbarung von Zwischengesprächen (§ 199 Abs. 2 AO)

Die Finanzbehörde soll mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren können, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. Sie soll im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 AO festlegen können. Werden die Rahmenbedingungen vom Steuerpflichtigen erfüllt, unterbleibt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO.

Die Regelungen zur Vereinbarung von Zwischengesprächen sind erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

 

Elektronische Verhandlungen und Besprechungen (§§ 201 Abs. 1, 146 Abs. 2a und 2b AO)

Durch § 87a Abs. 1a AO wird die Möglichkeit geschaffen, Verhandlungen und Besprechungen auch elektronisch durchzuführen, beispielsweise durch Videokonferenzen. Eine Schlussbesprechung soll mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auf diese Weise oder auch fernmündlich durchgeführt werden können (§ 201 Abs. 1 AO).

Die Änderung tritt am 1.1.2023 in Kraft.

 

Verlagerung der Buchführung (§ 146 Abs. 2a und 2b AO)

Mit Änderungen des § 146 Abs. 2a und 2b AO wird die Möglichkeit zur Verlagerung der Buchführung verteilt auf mehrere Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten erweitert.

Die Änderung tritt am 1.1.2023 in Kraft.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Gastronomie auch im Jahr 2023

Der Bundesrat hat am 7.10.2022 dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen zugestimmt. Geregelt ist darin auch, dass Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, im Jahr 2023 weiterhin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

 

Hintergrund

Durch das (erste) Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Umsatzsteuersatz für solche Leistungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbracht wurden, von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Maßnahme sollte den besonders schwer und langanhaltend von der COVID-19-Pandemie betroffenen gastronomischen Betrieben über die Krise hinweghelfen. Später wurde diese Regelung durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.

 

Das ändert sich ab 1.1.2023

Durch den Finanzausschuss im Bundestag ist die Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG hinzugekommen. Danach unterliegen Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, auch nach dem 31.12.2022 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

 

Hinweis

Durch die erneute Verlängerung sollen auch weiterhin Abgrenzungsschwierigkeiten entfallen, die in der Vergangenheit daraus resultierten, dass Lieferungen von Lebensmitteln mit wesentlichen Dienstleistungselementen dem regulären Umsatzsteuersatz, ohne wesentliche Dienstleistungselemente jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen.

Zusammenfassende Meldung, Vorsteuer-Vergütungsverfahren und andere wichtige Änderungen bei der Umsatzsteuer

Das Jahressteuergesetz 2022 enthält einige wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz, so u. a. bei der zusammenfassenden Meldung, Steuervergütung bei Hilfsleistungen, Fahrzeugeinzelbesteuerung und beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren.

 

Zusammenfassende Meldung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG)

Durch die Streichung der Vorschrift soll klargestellt werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist gelten. Diese sei allein für Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens (§ 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG) maßgebend. Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen bestehe hingegen auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist hinaus.

 

Steuervergütung bei Hilfsleistungen (§ 4a Abs. 1 Satz 2 EStG)

Der Antrag auf Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet nach § 4a UStG soll auch in elektronischer Form möglich sein.

 

Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG)

Dem Fahrzeugerwerber soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) elektronisch zu übermitteln.

 

Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs 9 Satz 3 UStG)

Die Neuregelung soll eine unionsrechtliche Vorgabe umsetzen. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass in Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nicht angegeben hat, die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorliegen.

Da in diesen Fällen entsprechende Lieferungen steuerfrei behandelt werden könnten, wenn der Abnehmer nachträglich seine USt-IdNr. angibt, sei eine Erstattung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht angezeigt und werde somit durch die Regelung verhindert.

Dies gilt ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes.

 

Zahlungsdienstleister (§ 22g UStG)

Um Unionsrecht umzusetzen, sollen mit der neuen Vorschrift Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu informieren.

Dies soll ab 1.1.2024 gelten.

 

Steuerbegünstigte Körperschaften (§ 23a Abs. 2 UStG)

Die Betragsgrenze zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG soll von 35.000 EUR auf 45.000 EUR angehoben werden.

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