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Sonstige Einkünfte bei nicht existenten Seefrachtcontainern
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Einkünfte aus der Vermietung und Veräußerung von nicht existenten Seefrachtcontainern als sonstige Einkünfte zu qualifizieren sind. Dabei wurde klargestellt, dass Verluste aus dem Verlust des Vermögensstamms nicht abzugsfähig sind. Die abschließende Klärung der Einkünftequalifikation bleibt jedoch dem Bundesfinanzhof (BFH) vorbehalten.
Hintergrund
Der Kläger erwarb Seefrachtcontainer als Investor und beauftragte ein Unternehmen zugleich mit deren Verwaltung zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von 5 Jahren. Die Verträge sahen vor, dass nach Ablauf der Mietzeit ein Rückkaufsangebot unterbreitet werden sollte. Laut den Verträgen sollte dem Kläger ein sog. Eigentumszertifikat ausgehändigt werden. Ferner war vereinbart, dass der Investor die beauftragten Unternehmen ermächtigte, im Rahmen der Containerverwaltung in seinem Namen über die Container zu verfügen und diese jederzeit durch gleichwertige Container zu ersetzen. Der Kläger erklärte hieraus in den Streitjahren sonstige Einkünfte aus der Vermietung und Veräußerung von Containern.
Im Rahmen der beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung machte der Kläger dann einen Verlust aus der Vermietung von Hochseecontainern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend. Ein Einspruchsverfahren verlief erfolglos.
Entscheidung
Das FG Münster wies die Klage des Investors ab. Es stellte fest, dass die Einkünfte aus der Vermietung und Veräußerung der Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren sind. Verluste aus dem Verlust des Vermögensstamms, wie sie hier geltend gemacht wurden, sind nicht abzugsfähig.
Sonstige Einkünfte umfassen auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Diese liegen vor, wenn Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres nach Anschaffung veräußert werden. Bei Wirtschaftsgütern, die Einkünfte generieren, verlängert sich dieser Zeitraum auf zehn Jahre. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind hiervon ausgenommen.
Die steuerliche Einordnung von Einkünften aus Container-Leasing-Modellen ist komplex, insbesondere wenn die Container nicht existieren. In Betracht kommen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, oder sonstige Einkünfte.
Das FG Münster orientierte sich an der sogenannten Verklammerungsrechtsprechung des BFH. Diese besagt, dass Einkünfte als sonstige Einkünfte zu qualifizieren sind, wenn ein positives Gesamtergebnis nur durch die Veräußerung der vermieteten Wirtschaftsgüter erzielt werden kann.
Im Streitfall wurde ein Totalüberschuss festgestellt, da die Container nicht nachweislich existierten und somit keine Abschreibung (AfA) möglich war. Der Totalgewinn ergab sich allein aus den laufenden Einnahmen.
Die abschließende Klärung der Einkünftequalifikation bei nicht existenten Containern steht noch aus. Der BFH wird im anhängigen Revisionsverfahren hierzu eine Entscheidung treffen.
