Privat: Immobilien

— November 2025 —

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    Matthias Reichwein vor einer Tafel

    Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

    Eine gesetzliche Regelung in § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht die Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Die Finanzverwaltung hat aktuell in einem umfangreichen Schreiben Stellung bezogen.

    Hintergrund

    Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG gibt es, um energetische Sanierungen von selbstgenutzten Wohnhäusern oder -wohnungen steuerlich zu fördern. Wer also entsprechende Maßnahmen durchführt, kann einen Teil der Kosten direkt von seiner Einkommensteuer abziehen.

    Ziel ist es, private Haus- und Wohnungsbesitzer zu motivieren, in mehr Klimaschutz und Energieeinsparung zu investieren.

    Neues Schreiben sorgt für Klarheit

    Das neue Schreiben der Finanzverwaltung beantwortet eine Vielzahl von Einzel- und Anwendungsfragen – sowohl für die Finanzverwaltung als auch für Bürger – etwa zu Fördervoraussetzungen, begünstigten Aufwendungen oder Nachweisen.

    Es enthält u.a. eine Anlage mit typischen förderfähigen Maßnahmen zu

    • Wärmedämmung von Außenwänden
    • Wärmedämmung von Dachflächen
    • Wärmedämmung von Geschossdecken
    • Erneuerung der Fenster und Außentüren
    • Sommerlicher Wärmeschutz
    • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
    • Erneuerung der Heizungsanlage

    Wer energetisch sanieren möchte profitiert steuerlich von bis zu 40.000 EUR Steuerermäßigung (über drei Jahre verteilt) – vorausgesetzt, Mindestanforderungen und Nachweise werden erfüllt.

    Eigentümer können sich mit dem neuen Schreiben detailliert darüber informieren, welche Maßnahmen anerkannt werden und welche Anforderungen erfüllt werden müssen (BMF, Schreiben vom 21.8.2025, IV C 1 – S 2296-c/00004/018/050).