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Steuerermäßigung bei Erbschaftsteuer-Belastung
Durch die Steuerermäßigung des § 35b EStG wird bei Belastung mit Erbschaftsteuer eine Doppelbesteuerung von Erben vermieden. Die Ermäßigung gilt für Einkünfte, die nach dem Erbfall sowohl der Erbschaft- als auch der Einkommensteuer unterliegen. Die Steuerermäßigung bietet Erben eine erhebliche steuerliche Entlastung, erfordert jedoch eine frühzeitige Planung und Antragstellung.
Hintergrund
Die Steuerermäßigung nach § 35b EStG steht nur für Erbfälle zur Verfügung, die nach dem 31.12.2008 eingetreten sind. Diese zeitliche Grenze ist eine Folge der Reform des Erbschaftsteuerrechts, die darauf abzielte, eine gerechtere Besteuerung von Erbschaften zu schaffen.
Hinweis: Schenkungen sind hierbei von der Ermäßigung ausgeschlossen, obwohl auch bei Schenkungen eine Doppelbelastung durch Schenkungsteuer und Einkommensteuer auftreten kann.
Eine der zentralen Voraussetzungen für die Anwendung des § 35b EStG ist, dass etwaige Einkünfte oder Vermögenswerte sowohl der Einkommensteuer als auch der Erbschaftsteuer unterliegen. Diese Regelung betrifft insbesondere Einkünfte aus dem Nachlass, die nach dem Erbfall erzielt werden, jedoch bereits bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer eine Rolle gespielt haben.
Typische Beispiele in der Praxis sind somit:
- Gewinne aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen,
- Einnahmen aus Mietforderungen oder
- nachträgliche Betriebseinnahmen.
Die Steuerermäßigung ist jedoch nur für solche Einkünfte möglich, die beim Erblasser noch nicht erfasst wurden.
Beachte: Die Steuerermäßigung nach § 35b EStG wird aber nicht automatisch gewährt, sondern erfordert einen Antrag des Steuerpflichtigen. Dieser Antrag kann im Jahr des Erbfalls oder in einem der vier darauffolgenden Jahre gestellt werden. Verpasst der Steuerpflichtige diese Frist, entfällt die Möglichkeit, die Steuerermäßigung in Anspruch zu nehmen.
Berechnung der Steuerermäßigung
Zuerst wird die reguläre Einkommensteuer auf die Einkünfte berechnet, die der Erbschaftsteuer unterlagen. Danach werden von dieser Steuer mögliche Ermäßigungen abgezogen, wie zum Beispiel für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Der verbleibende Betrag wird dann um einen bestimmten Prozentsatz reduziert. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis der festgesetzten Erbschaftsteuer zu dem steuerpflichtigen Erwerb. Das bedeutet, dass die Höhe der Erbschaftsteuer im Vergleich zu den steuerpflichtigen Einkünften bestimmt, wie stark die Einkommensteuer reduziert wird.
Beispiel: Angenommen, ein Erbe erhält eine Unternehmensbeteiligung (Privatvermögen), deren stille Reserven bereits der Erbschaftsteuer unterlagen. Wenn der Erbe diese Beteiligung veräußert und einen Gewinn erzielt, unterliegt dieser Gewinn der Einkommensteuer.
Lösung: Da die stillen Reserven jedoch bereits bei der Erbschaftsteuer erfasst wurden, kann der Erbe einen Antrag auf Steuerermäßigung nach § 35b EStG stellen. Der genaue Prozentsatz der Ermäßigung hängt von der Höhe der bereits gezahlten Erbschaftsteuer ab.