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— März 2025 —

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    Verspätungszuschlag: Festsetzung ist eine Ermessensentscheidung – oder doch nicht?

    Bei der Entscheidung über einen Verspätungszuschlag, wenn keine Zahlungsverpflichtung besteht, handelt es sich auch nach der aktuellen Rechtslage um eine Ermessensentscheidung. Das bedeutet, dass die Behörde selbst entscheiden kann, ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Diese Entscheidung muss jedoch gut begründet sein.

    Hintergrund

    Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft. Gesellschafter sind 2 Eheleute. Der Ehemann ist hierbei als Rechtsanwalt tätig.

    Nachdem die Vollmacht der zuvor tätigen Steuerberaterin widerrufen worden war, übermittelte die Klägerin die Steuererklärungen für 2021 erst im September 2023 elektronisch. Das Finanzamt veranlagte gemäß der Steuererklärungen und setzte für Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2021 jeweils einen Verspätungszuschlag von 275 EUR fest, da die Steuererklärungen bis 31.10.2022 hätten eingereicht werden müssen.

    Gegen diese Festsetzungen wandte sich die Klägerin. Sie trug vor, dass die Klägerin durch einen Berufsträger vertreten gewesen wäre, nämlich den Ehemann, der Rechtsanwalt sei. Dies legte er gegenüber dem Finanzamt auch dar. Eine schriftliche Vollmacht reicht er nicht ein.

    In seiner ablehnenden Einspruchsentscheidung führte das Finanzamt aus, dass keine Gründe für eine entschuldbare Fristversäumnis erkennbar seien. Die steuerliche Beratung sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin wandte sich an das zuständige Finanzgericht (FG).

    Entscheidung

    Das FG gab der Klage lediglich hinsichtlich des Verspätungszuschlags zur Gewerbe- und Umsatzsteuer statt. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Körperschaftsteuer 2021 sei hingegen rechtmäßig.

    Die Steuererklärung hätte bis Ende Oktober 2022 abgegeben werden müssen. Bei Überschreiten einer Steuererklärungsfrist sei grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Die Verlängerung der Abgabefristen im Rahmen der Corona-Pandemie sei keine behördliche Fristverlängerung. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Körperschaftsteuer sei danach dem Grunde und der Höhe nach zutreffend erfolgt.  Die Tatsache, dass der Ehemann und Gesellschafter der Klägerin Rechtsanwalt sei, führe nicht zu einer verlängerten Erklärungsfrist.

    Hingegen sei die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Gewerbe- und Umsatzsteuer rechtswidrig gewesen. Das Finanzamt habe insofern sein Ermessen nicht ausgeübt. Der Gewerbesteuermessbetrag sei 0 EUR gewesen und bezüglich der Umsatzsteuer sei es zu einer Erstattung gekommen. Damit greife eine gesetzliche Rückausnahme zur grundsätzlichen Verpflichtung zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags.

    In einem solchem Fall sei die Finanzverwaltung verpflichtet, eine Ermessensentscheidung bezüglich der Festsetzung eines Verspätungszuschlags vorzunehmen. Eine solche Ermessensausübung sei hier jedoch nicht erfolgt.