Sonstige Steuern

— Oktober 2024 —

    Add a header to begin generating the table of contents
    5229 mr reichwein 2022

    Bauruine: Grundstück gilt bei der Bewertung im Rahmen der Grundsteuer als unbebaut

    Ein Grundstück kann im Rahmen der Grundsteuer nicht als bebaut gelten, wenn das Gebäude so große Baumängel hat, dass diese nur durch völlige Entkernung beseitigt werden können.

    Hintergrund

    Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks. Das Finanzamt hat den Grundsteuerwert auf 836.000 EUR festgestellt. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids i. H. v. 636.000 EUR, da die Grundsteuerbewertung durch die fehlende Berücksichtigung des Erhaltungszustands des Grundbesitzes als verfassungswidrig anzusehen sei. Die Antragstellerin hat das Objekt am 10.8.2016 zu einem Kaufpreis von 350.000 EUR aus einer Insolvenzmasse heraus erworben.

    Es hat sich herausgestellt, dass erhebliche Feuchtigkeitsschäden, marode Wasserleitungen sowie eine nicht mehr einsetzbare Elektrik vorlagen, sodass das Objekt völlig entkernt werden muss. Das Objekt sei daher unter Zugrundelegung seines Zustands im Rohbau zu bewerten.

    Entscheidung

    Der Antrag ist teilweise begründet. Das Gericht hat ernstliche Zweifel, dass das Grundstück zum Feststellungszeitpunkt den Begriff des bebauten Grundstücks erfüllt, da infolge des Verfalls des Gebäudes auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden war.

    Für eine weitergehende Aussetzung des angefochtenen Feststellungsbescheids wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1.1.2022 fehlt es allerdings an einem besonderen Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts können nur bei Bestehen eines – gegenüber dem öffentlichen Interesse vorrangigen – besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen, was hier nicht gegeben ist.