Unternehmen: Allgemein

— Februar 2025 —

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    Abbau von Melde- und Informationspflichten

    Melde- und Informationspflichten sollen abgebaut, die Unternehmen dadurch entlastet werden.

    Änderungen im Umsatzsteuergesetz

    Durch die ab 1.1.2025 geltende Anhebung von Schwellenwerten von 7.500 EUR auf 9.000 EUR Umsatz im Kalenderjahr soll die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden.

    Die Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von 500 EUR auf 750 EUR (ab 1.1.2025) soll Entlastungen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bringen. Nach dieser Vorschrift kann ein Wiederverkäufer vereinfacht die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes getätigten Einkäufen und Verkäufen bilden, wenn der Einkaufspreis die Bagatellgrenze nicht übersteigt.

    Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen

    Mit Änderungen im Bundesmeldegesetz und in der Beherbergungsmeldedatenverordnung soll die im Koalitionsvertrag vereinbarte weitgehende Abschaffung der Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen umgesetzt werden. Für deutsche Staatsangehörige besteht zukünftig keine Hotelmeldepflicht mehr.

    Informationspflichten in weiteren Bereichen

    Darüber hinaus sieht das BEG IV die Abschaffung von Anzeige- bzw. Informationspflichten in weiteren Bereichen vor. Dazu gehört die Aufhebung einer Anzeigepflicht nach dem Mess- und Eichgesetz sowie einer Informationspflicht nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.