Unternehmen: Kapitalgesellschaft

GmbH-Geschäftsführer können sozialversicherungspflichtig sein
Ein Geschäftsführer einer GmbH, der für seine Arbeit bezahlt wird, muss in der Regel Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das gilt auch für Geschäftsführer, die nicht die Mehrheit der Gesellschaftsanteile besitzen und somit die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung nicht blockieren können. Nur Geschäftsführer, die die Mehrheit der Anteile halten oder alleinige Geschäftsführer sind, sind von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Hintergrund
Die klagende GmbH wandte sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für ihren Geschäftsführer. Die Rentenversicherung stufte den Geschäftsführer der Klägerin als abhängig Beschäftigten und damit als sozialversicherungspflichtig ein – und das zu Recht. Der Geschäftsführer war nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt; die Gesellschafterversammlung der Klägerin bestand vielmehr aus einer Holding-GmbH und einem weiteren Gesellschafter.
Der Geschäftsführer der Klägerin war – neben seiner Ehefrau – gleichberechtigter, einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding-GmbH.
Entscheidung
Der Geschäftsführer der Klägerin hat nicht die notwendige Rechtsmacht, um die Entscheidungen der Gesellschaft eigenständig zu beeinflussen und somit die Sozialversicherungspflicht zu vermeiden.
Diese Rechtsmacht könnte theoretisch auch aus seiner Position als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft resultieren, ist jedoch nur relevant, wenn sie im Gesellschaftsvertrag klar geregelt ist. In diesem Fall konnte der Geschäftsführer nicht alleine unliebsame Weisungen verhindern, da er und seine Ehefrau gleichberechtigte Anteile an der Holding-GmbH hielten und sich bei Abstimmungen einigen mussten.
Uneinigkeit hätte zu einer Stimmenthaltung geführt, wodurch der andere Gesellschafter der Klägerin die Mehrheit der Stimmen gehabt hätte. Da der Geschäftsführer somit nicht unabhängig agieren konnte, wurde er vom Bundessozialgericht als abhängig beschäftigt angesehen, was seine Sozialversicherungspflicht begründet.