Unternehmen: Personalgesellschaften

— August 2025 —

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    Matthias Reichwein vor einer Tafel

    Körperschaftsteuerliche Organschaft bei Holding

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Personengesellschaft auch dann Organträgerin einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann, wenn sie ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind hierfür nicht erforderlich.

    Hintergrund

    Im Streitfall war die Klägerin, eine GmbH, Teil eines Organkreises, dessen Organträgerin die A-GmbH war. Die A-GmbH betrieb einen Teilbetrieb als Großhändlerin und gliederte diesen auf eine Tochtergesellschaft (B-GmbH) aus. Anschließend übertrug sie ihr restliches Vermögen, einschließlich der Beteiligungen an der Klägerin und der B-GmbH, im Wege der Ausgliederung auf eine neu gegründete KG. Die KG übernahm dabei auch den Ergebnisabführungsvertrag mit der Klägerin.

    Die Klägerin ging davon aus, dass zwischen ihr und der KG eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand, und wurde entsprechend veranlagt.

    Das Finanzamt erkannte diese Organschaft jedoch nicht an, da die KG im Streitjahr noch keine eigene gewerbliche Tätigkeit aufgenommen habe. Ein Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt hängt mit der Revision den Streitfall vor dem BFH auf.

    Entscheidung

    Der BFH wies die Revision des Finanzamtes zurück und bestätigte, dass bereits im Streitjahr eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen der KG und der Klägerin bestand.

    Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG kann eine Personengesellschaft Organträgerin sein, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Der BFH stellte klar, dass eine gewerbliche Tätigkeit auch dann vorliegt, wenn die Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Entscheidend ist, dass die Holding über das bloße Halten und Verwalten von Beteiligungen hinausgeht, indem sie planmäßig Unternehmenspolitik betreibt oder auf andere Weise einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften ausübt.

    Im vorliegenden Fall erfüllte die KG diese Anforderungen, da sie als geschäftsleitende Holding tätig war. Zusätzliche gewerbliche Aktivitäten, wie konzerninterne Dienstleistungen, waren nicht erforderlich. Der BFH bestätigte zudem, dass die übrigen Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach §§ 14 ff. KStG im Streitjahr erfüllt waren.