Aktuelle Informationen aus Steuern, Recht und Wirtschaft

— Dezember 2023 — — zum Jahreswechsel 2023/2024 —

«ZMSD/Mdt/Briefanrede» 

mit großer Freude und Dankbarkeit möchten wir Ihnen zum bevorstehenden Weihnachtsfest unsere herzlichen Grüße übermitteln. Das vergangene Jahr war voller Herausforderungen und Veränderungen, und wir schätzen Ihre treue Partnerschaft und Zusammenarbeit sehr. Daher möchten wir Ihnen zum Ausklang des Jahres unsere aufrichtige Wertschätzung bekunden. Die Weihnachtsfeiertage sowie der Weihnachtsurlaub dienen auch dazu, innezuhalten, sich zu reflektieren und das Erreichte gemeinsam zu feiern. In diesem Sinne möchten wir Ihnen unseren aufrichtigen Dank für Ihr Vertrauen, Ihre Unterstützung und gemeinsame Erfolge entgegenbringen. Es ist ein Privileg, mit Ihnen zusammenarbeiten zu dürfen und wir sind dankbar für die Gelegenheit, jedes Ziel und jeden Meilenstein gemeinsam zu erreichen. Auch für Ihr Verständnis, dass aufgrund der vielen uns gesetzlich auferlegten Zusatzaufgaben im Jahr 2023, teilweise nicht alles rund lief und es leider auch einmal zu Wartezeiten oder Missverständnissen gekommen ist, möchten wir uns bedanken! Wir werden weiter daran arbeiten unseren Service für Sie auszubauen!

Wir hoffen, dass das bevorstehende Weihnachtsfest für Sie und Ihre Lieben ein besonderer Moment der Freude, des Friedens und der Entspannung wird. Möge Ihnen diese Zeit auch Gelegenheit geben, Ihr Jahr zu reflektieren sowie um neue Kraft und Hoffnungen für das kommende Jahr zu wecken.

Abschließend möchten wir Ihnen noch einmal für Ihre loyale Unterstützung danken und freuen uns auf eine weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit im kommenden Jahr.

 

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen guten Rutsch in ein erfolgreiches neues Jahr!

 

Zum Newsletter

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zum Newsletter Jahreswechsel 2023/2024 sind viele Änderungen geplant, jedoch noch nicht beschlossen.

Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

Wie können die Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien geltend gemacht werden?

Zur Ermittlung des Gewerbeertrags sind u. a. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen. Trägt ein Ferienimmobilienanbieter Aufwendungen, damit ihm die Ferienimmobilieneigentümer diese zur Vermietung an Reisende überlassen, kommt eine hinzurechnungsauslösende Miete in Frage.

Hintergrund

Die Klägerin, eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war zu 100% an der Firma X beteiligt. Sie war Organträgerin der X; als solcher wurde ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet.

Nach dem Geschäftsmodell bot X im In- und Ausland Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler wie z. B. Reisebüros an.

Zu diesem Zweck schloss X Verträge mit den Eigentümern der jeweiligen Immobilien ab, in welchen im Wesentlichen das Ferienobjekt/die Ferienobjekte, die Saisonzeiten, in denen das Objekt angeboten werden sollte, das an den Eigentümer pro Haus/Wohnung und Tag oder Woche zu zahlende Entgelt, der Zahlungstermin (zum Monatsende), die an den Eigentümer zu zahlende Entschädigung für Annullationen von Buchungen und die Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer eine Eigenbelegung vornehmen durfte, geregelt waren.

Soweit die Verträge nicht Ferienanlagen betrafen, vereinbarten die Parteien für den vom Vertrag erfassten Zeitraum Buchungsexklusivität.

Die Verträge enthielten auch Angaben zur Höhe der vor Ort zu zahlenden Kaution und dazu, ob Bettwäsche, Handtücher und eine Endreinigung gebucht werden konnten.

In den einen Bestandteil des jeweiligen Vertrags bildenden „Allgemeinen Bedingungen“ waren u. a. geregelt:

  • die Zahlung der Kaution durch den Kunden bei Ankunft,
  • die Weiterleitung von Kundenbeschwerden an den Vermieter mit Abhilfeverpflichtung,
  • die Abrechnung der Kosten für vom Kunden verursachte Schäden mit dem Vermieter vor Ort,
  • die Verlängerung des Vertrags jeweils um ein Jahr, wenn er nicht bis zu einem bestimmten Datum eines Jahres gekündigt wurde,
  • die Eigenverfügung des Vermieters über das Objekt mit Zustimmung von X und gegen Entschädigung und
  • die Vermarktung des Objekts im Katalog und im Internet ohne zusätzliche Kosten für den Eigentümer.

Der Eigentümer des Ferienobjekts erhielt das mit X vereinbarte Entgelt nur im Falle der erfolgreichen Weiterüberlassung an Kunden. Die Einrichtung, Ausstattung und Reinigung des Ferienobjekts, ggf. Reparaturen sowie die Schlüsselübergabe, die Entgegennahme der vereinbarten Kaution sowie ggf. die Abrechnung von Nebenkosten verblieben im Verantwortungsbereich des Eigentümers.

Über regionale Büros oder Betreuungseinrichtungen vor Ort verfügte X nicht.

Mit seinen Kunden schloss X in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsverträge zu einem Gesamtpreis ab. Der Gesamtpreis setzte sich aus dem an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlenden Preis zuzüglich eines Aufschlags zusammen.

Vor der Anreise erhielt der Kunde die Reiseunterlagen mit Angaben u. a. zur Schlüsselübergabe und Zahlung einer Kaution vor Ort. Die Verträge mit den Urlaubern beinhalteten auch als „Reisebedingungen“ bezeichnete Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen u. a. geregelt war, dass Buchungen für Flüge, Fähren und Mietwagen von X lediglich vermittelt wurden, dass variable Kosten wie Kurtaxe, Strom, Gas, Wäsche etc. vor Ort an den Vermieter zu zahlen waren und dass der Vermieter berechtigt war, eine angemessene Kaution zu verlangen. Zudem waren die Rücktrittsbedingungen und -gebühren sowie die Haftung geregelt. Schließlich erhielten die Kunden mit der Reisebestätigung einen Sicherungsschein der X.

Nach einer Außenprüfung ging die Finanzverwaltung von einer Hinzurechnung der Aufwendungen für die Anmietung der jeweiligen Ferienimmobilie nach § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e GewStG aus.

Die hiergegen eingelegte Klage war nach Auffassung des FG unbegründet.

Entscheidung

Der BFH schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung und des FG an. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Ob „Mietaufwand“ vorliegt, richtet sich danach, ob der Nutzungsvertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis i. S. d. BGB ist.

Die Inhalte und Hauptpflichten des Mietvertrags ergeben sich aus § 535 BGB. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Ist ein Vertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietvertrag, so wird er steuerlich als solcher gewürdigt, auch wenn er untergeordnete Nebenleistungen enthält, die dem Vertragstyp „Miete“ nicht entsprechen. Bei einem entsprechenden Mietvertrag unterliegt dann das gesamte Entgelt der Hinzurechnung.

Die Einordnung unter diesen Vertragstyp ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche mietfremde Elemente enthält. In diesen Fällen kann der Vertrag teilweise als Mietvertrag einzuordnen sein oder einen Vertrag eigener Art darstellen. Im letztgenannten Fall scheidet eine Hinzurechnung insgesamt aus; im erstgenannten Fall kommt nur eine Hinzurechnung in Bezug auf die anteiligen Aufwendungen, die auf die Miete entfallen, in Frage.

Im Entscheidungsfall geht der BFH vom Vorliegen eines Mietvertrags aus. Die Hauptleistungsverpflichtung aus den Verträgen mit den Objekteigentümern war mietvertragsrechtlicher Natur (Gebrauchsüberlassung der jeweiligen Immobilie und Zahlung eines Mietzinses).

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) lag nicht vor: Unter Geschäftsbesorgungsverträge fallen Vermittlungsverträge. Eine bloße Vermittlung schied im Entscheidungsfall aus, weil aus Sicht des durchschnittlichen Reisekunden der Ferienimmobilienanbieter über Katalog, Internetplattformen und Vermittler die Ferienimmobilien im eigenen Namen angeboten hat. Weder die Kataloge noch die Buchungsbestätigung wies auf den jeweiligen Eigentümer des Objekts hin. Auch hatte die Klägerin gegenüber den Eigentümern keine Ansprüche auf Vermittlungsprovisionen; die Klägerin schuldete vielmehr Entgelte für die Wohnungsüberlassungen.

Für einen Mietvertrag ist es nicht notwendig, dass der Reisende selbst mit dem Eigentümer einen solchen Vertrag abschließt. Auch eine Untervermietung zugunsten des Reisenden durch den Anmieter der Ferienimmobilie reicht aus. D. h. die Durchleitung der Immobilie steht der Hinzurechnung nicht entgegen.

Unerheblich ist auch, dass Zahlungen an den Eigentümer nur im Falle der Weitervermietung geleistet werden. An dem Charakter des Mietverhältnisses ändert sich hierdurch nichts.

Auch die Verpflichtung des Eigentümers, Nebenpflichten selbst gegenüber dem Reisenden zu erbringen (z. B. etwa die Übergabe der Schlüssel, die Entgegennahme und Abrechnung der Kaution, die Bearbeitung von Reklamationen, die Abwicklung von durch Urlauber verursachten Schäden, die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern und die Übernahme von Endreinigungen) beeinflusst die Qualifikation als Mietvertrag nicht.

Die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen setzt nicht voraus, dass ein laufendes Entgelt zu zahlen ist. Auch andere als laufende Zahlungen können eine Hinzurechnung auslösen.

Für die Hinzurechnung nach § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist die Frage zu beantworten, ob das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, wenn der Mieter Eigentümer des angemieteten Mietgegenstandes wäre.

In § 247 Abs. 2 HGB wird definiert, dass als Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen sind, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Es bedarf einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall, und zwar unter besonderer Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands des Unternehmens und der betrieblichen Verhältnisse.

Im Entscheidungsfall lag „fiktives“ Anlagevermögen vor.

Nach dem Geschäftsgegenstand von X (der Vermietung eines großen Bestands von Ferienimmobilien) und den spezifischen betrieblichen Verhältnissen (die Inhalte der mit den Eigentümern der Ferienimmobilien geschlossenen Verträge und die von der X genutzten Vermarktungskanäle) war der Ferienimmobilienanbieter dauerhaft auf das Vorhandensein der Ferienimmobilien angewiesen.

 

Die langfristige Anmietung der jeweiligen Ferienimmobilie spricht dafür, dass diese dazu bestimmt war, auf Dauer dem Betrieb zu dienen. Die Hinzurechnung entfällt nicht infolge der jeweils nur kurzfristigen Nutzung. Der Entscheidungsfall ist nicht mit Fällen vergleichbar, in denen Verträge über die jeweils kurzfristige Hotelnutzung abgeschlossen werden.

 

Lohn und Gehalt

Zur Berechnung des Grundlohns bei steuerfreien Zuschlägen

Für die Höhe der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist der Grundlohn die Bemessungsgrundlage. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der arbeitsvertraglich geschuldet wird. Bei einer Entgeltumwandlung zu Gunsten einer Arbeitgebereinzahlung an eine Unterstützungskasse wird auch dieser Beitrag in die Grundlohnermittlung einbezogen.

Hintergrund

Die Klägerin zahlt ihren Arbeitnehmern steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Bei Ermittlung des Grundlohns bezog die Klägerin Beiträge an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse (A) ein.

Hinsichtlich der Beiträge an die Unterstützungskasse vereinbarte die Klägerin mit den Arbeitnehmern, dass sich diese mit einer Herabsetzung ihres steuerpflichtigen Arbeitslohns einverstanden erklärten. Hierfür erhielten sie von der Klägerin (Arbeitgeberin) eine betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage auf Altersleistung bzw. für den Fall des vorherigen Versterbens eine Hinterbliebenenleistung nach Maßgabe des Antrags auf Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung über die Unterstützungskasse. Nach dem Leistungsplan hatten die Versorgungsberechtigten gegenüber der Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf Leistungen.

Die Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Auffassung, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn gehören und reduzierte den steuerfreien Teil der Zuschläge.

Die gegen den Lohnsteuernachforderungsbescheid eingelegte Klage blieb erfolglos. Das FG Baden-Württemberg vertrat die Auffassung, dass unter dem Begriff „laufender Arbeitslohn“ der den Mitarbeitern tatsächlich gegenwärtig zufließende Arbeitslohn und nicht der arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitslohn zu verstehen sei.

Entscheidung

Der BFH schloss sich nicht der Auffassung der Finanzverwaltung und des FG an. In die Bemessungsgrundlage „Grundlohn“ werden auch die von der Klägerin zugunsten der Mitarbeiter geleisteten – hier strittigen – Beiträge an die Unterstützungskasse einbezogen, da auch dieser laufende Arbeitslohn dem Mitarbeiter „zusteht“ i. S. d. § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG.

Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich (gegenwärtig) zufließt. Maßgeblich ist vielmehr, welchen Arbeitslohn der Arbeitgeber nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung schuldet – unabhängig davon, wie die Erfüllung erfolgt.

Auf den zustehenden Arbeitslohn und nicht auf den zustehenden und tatsächlich gegenwärtig zugeflossenen laufenden Arbeitslohn kommt es an, weil der Mitarbeiter sich von Anbeginn des Arbeitsverhältnisses und vor Ableistung des Dienstes zu den begünstigten § 3b EStG-Zeiten hierauf einstellen kann.

Laufender Arbeitslohn wird im Lohnsteuerabzugsverfahren zwar im Lohnzahlungszeitraum des Zuflusses erfasst. Für die Anwendung des § 3b EStG kommt es aber nur auf das Vorliegen von laufendem Arbeitslohn in Abgrenzung zu einem sonstigen Bezug an. Der gegenwärtige Zufluss wird in § 3b EStG nicht gefordert; der tatsächliche Zufluss ist nur für den Zeitpunkt des Lohnsteuerabzugs bedeutsam.

Für die Bestimmung des Basisgrundlohns ist auf den vereinbarten Grundlohn abzustellen. Selbst nach der Verwaltungsauffassung ist auf den „vereinbarten“ Grundlohn abzustellen.

Im Entscheidungsfall werden die Beiträge von der Klägerin an die Unterstützungskasse laufend geleistet. Die Beitragsleistungen der Arbeitgeberin standen dem jeweiligen Mitarbeiter auch zu, da die Arbeitgeberin die Beiträge aufgrund einer im Wege der Gehaltsumwandlung begründeten arbeitsvertraglichen Verpflichtung leistet.

 

Sonstige Steuern

Familienheim: Umfang der Steuerbegünstigung bei mehreren Grundstücken

Werden mehrere Grundstücke vererbt, kann die Steuerbefreiung für ein Familienheim nur für das tatsächlich bebaute Grundstück oder die bebaute Teilfläche in Anspruch genommen werden.

Hintergrund

Der Kläger ist Erbe nach seinem im August 2020 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörten u. a. 3 Grundstücke an einer Wohnstraße mit dem Wohnhaus des Erblassers (218/5), einem Nachbargrundstück (199/3), das als unbebautes Gartengrundstück mitbenutzt wird, und einem L-förmigen Wegegrundstück (202/04) sowie unmittelbar angrenzend 3 weitere Grundstücke, die dem Verlauf des früheren Stadtgrabens entsprechen.

Im Grundbuch sind die Flurstücke 218/5, 199/3, 267/7, 267/10 und 267/15, jeweils der Flur 9, zu einem Grundstück vereinigt, weil der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch hat eintragen lassen. Das Flurstück Flur 9, Flurstück 202/4 ist im Grundbuch als eigenes Grundstück eingetragen. Das Belegenheitsfinanzamt erließ 2 getrennte Feststellungsbescheide über die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte. Für die 3 Grundstücke des „Stadtgrabens“ einen Bescheid und für die anderen 3 Grundstücke einen gesonderten Bescheid.

Im Feststellungsbescheid ermittelte das Finanzamt den Bodenwert nach der Bebaubarkeit der Flächen. Dabei fasste das Finanzamt die Teilflächen der Flurstücke 218/5 und 199/3 – ohne die Flurstücke zu benennen und dies zu erläutern – offenbar nur wegen der gleichartigen Bebaubarkeit zu einer Fläche von 2.129 qm zusammen und bewertete diese Flächen mit 550 Euro/qm. Die restliche Teilfläche (202/04) – abermals ohne das Flurstück zu benennen – mit 162 qm bewertete es mit 350 Euro/qm. Das Finanzamt wies folglich die Werte der beiden Teilflächen und den Gesamtbetrag der Bodenwerte aus (1.227.650 EUR).

Daneben bewertete das Finanzamt den Gebäudesachwert des einzigen Gebäudes und der dazugehörigen Garage mit zusammen 152.315 EUR. Insgesamt ergab das einen Grundbesitzwert der wirtschaftlichen Einheit von 1.379.965 EUR. In den Erläuterungen zum Feststellungsbescheid wies das Finanzamt die Brutto-Grundflächen des Wohnhauses mit insgesamt 517,14 qm aus. In den „nachrichtlichen Angaben“ teilte es die Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes mit 235 qm und die Wohnfläche einer bisher vom Rechtsvorgänger selbst genutzten Wohnung mit 235 qm mit und ergänzte: „Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ist ggf. nur für das Familienheim auf dem Grundstück Gemarkung A Flur 9 Flurstück 218/5 zur Größe von 837 m² zu gewähren (Bodenrichtwert 550 Euro/m²).“

Der Kläger ist der Ansicht, die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG müsse auf die gesamte wirtschaftliche Einheit, die vom Belegenheitsfinanzamt der gesonderten Grundstücksbewertung unterworfen worden sei – also auf alle 3 Grundstücke –, berechnet werden.

 

Entscheidung

Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Die Steuerbegünstigung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist wegen der primären Anknüpfung des Erbschaftsteuerrechts an das Zivilrecht im Streitfall nur für das mit dem Familienheim bebaute Hausgrundstück zu gewähren. Durch den Verweis auf § 181 Abs. 1 Nr. 1–5 BewG werden von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke erfasst.

Eine nähere Bestimmung, in welchem Umfang der zu der Wohnung gehörende Grund und Boden an der Begünstigung teilhat, enthält die Vorschrift nicht. In Betracht kommt einerseits das Grundstück im zivilrechtlichen Sinne, d. h. ein vermessener, im Liegenschaftskataster bezeichneter Teil der Erdoberfläche oder andererseits die wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 2 Abs. 1 BewG. Im entschiedenen Fall hatte das Belegenheitsfinanzamt die nebeneinander liegenden Grundstücke mit dem Wohnhaus einerseits und dem Gartengrundstück andererseits, in getrennten Feststellungsbescheiden die Grundbesitzwerte festgestellt. Für diese Konstellation der fehlenden bewertungsrechtlichen Verbindung sollen, so der BFH, die Feststellungsbescheide des Belegenheitsfinanzamts nicht nur hinsichtlich der Werte, sondern auch hinsichtlich des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit als Grundlagenbescheide für den Erbschaftsteuerbescheid bindend sein. Zugleich hat der BFH ausdrücklich offengelassen, ob im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG das Grundstück im Sinne des BGB oder des BewG zu verstehen sei. Es erscheint sachgerecht, wenn das Belegenheitsfinanzamt die katastermäßig selbstständigen Flächen zwar zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenfasst bzw. zusammenfassen muss, zugleich aber unter den „Nachrichtlichen Angaben“ deutlich macht, dass eine Differenzierung im Hinblick auf die Zuordnung als Familienheim in Betracht kommt.

Damit hat das Belegenheitsfinanzamt zugleich im Ergebnis zutreffend dokumentiert, dass die Flurstücke im Übrigen hinsichtlich der Steuerbefreiung abweichend vom Begriff der wirtschaftlichen Einheit im bewertungsrechtlichen Sinne zu berücksichtigen seien.

Für diese Fallgestaltung muss der zivilrechtlichen Trennung der Grundstücke unter Berücksichtigung der gewollten steuerlichen Freistellung im Sinne einer krisenfesten Erhaltung des Familiengebrauchsvermögens gefolgt werden.

 

Steuerrecht Privatvermögen

Sind die Kosten einer Unterbringung in einer Wohngemeinschaft abziehbar?

Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Hintergrund

Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 2016 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der in 1965 geborene Kläger ist seit Januar 2007 aufgrund eines Motorradunfalls und eines Hirntumors schwerbehindert. Sein Schwerbehindertenausweis weist als Grad der Behinderung 100 und die Merkzeichen G (erheblich gehbehindert), B (Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nötig) und H (hilflos) aus. Zum 1.1.2017 wurde er von der Pflegekasse in Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) übergeleitet. Seit November 2015 wohnt er gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen i. S. d. § 24 Abs. 2 WTG NW, in der er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt wird. Die Klägerin wohnte weiterhin mit den beiden Kindern im Eigenheim der Kläger.

Für sein teilmöbliertes Zimmer entrichtete der Kläger eine monatliche Miete i. H. v. 250 EUR. Zuzüglich zahlte er einen (Fest-)Betrag i. H. v. 13.920 EUR an die Vermieter für Kost und andere Lebenshaltungskosten sowie hauswirtschaftliche Hilfs- und Betreuungsleistungen.

Seit Dezember 2015 bezog der Kläger einen (Wohngruppen-)Zuschlag nach § 38a SGB XI, der von der Pflegekasse unmittelbar an den, den Kläger betreuenden, ambulanten Pflegedienst geleistet wurde.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger die Aufwendungen für die Unterbringung in der Wohngemeinschaft gem. § 33 EStG sowie den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG i. H. v. 3.700 EUR geltend.

Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr und im anschließenden Einspruchsverfahren gewährte das Finanzamt zwar den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG, erkannte jedoch die Aufwendungen für die Unterbringung in der Wohngruppe nicht als außergewöhnliche Belastung an. Es begründete dies damit, dass der Kläger nicht in einem Heim i. S. d. § 1 HeimG bzw. in einer sog. Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot nach § 18 Abs. 1 WTG NW, sondern in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft untergebracht sei. Eine solche unterfalle gem. § 25 WTG NW nicht den Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG teilweise statt. Den Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b EStG berücksichtigte es im Einverständnis mit den Klägern nicht.

Entscheidung

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen.

Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Dies gilt auch für Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in einer dafür vorgesehenen Einrichtung, sodass die Aufwendungen dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten. Erforderlich ist lediglich, dass die Aufwendungen mit der Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige behinderungsbedingt in einer dafür vorgesehenen Einrichtung untergebracht ist.

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung sind allerdings um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht, zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen Haushalt bei. Die Haushaltsersparnis des Steuerpflichtigen schätzt die Rechtsprechung entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen.

Der Kläger war aufgrund seiner schweren Behinderung und der damit einhergehenden Pflegebedürftigkeit in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen nach § 24 WTG NW untergebracht. Hierbei handelt es sich um ein Wohn- und Betreuungsangebot, in dem mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden. Demgemäß haben Pflegebedürftige, die mit mindestens 2 und höchstens 11 weiteren Personen in einer (solchen selbstverantworteten) ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens 2 weitere Personen pflegebedürftig i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI sind, unter weiteren Voraussetzungen, einen Anspruch auf einen pauschalen (Wohngruppen-)Zuschlag gegenüber der Pflegekasse. Diesen Zuschlag erhielt auch der Kläger.

Die Unterbringung des Klägers in der selbstverantworteten Wohngemeinschaft ist danach seiner Pflegebedürftigkeit geschuldet. Die Kosten der Unterbringung sind den Klägern damit aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf es nicht. Erforderlich ist lediglich, dass die Aufwendungen – wie im Streitfall unstreitig – mit der durch die Behinderung eingetretenen Pflegebedürftigkeit in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen.

Der Umstand, dass der Kläger nicht in einem Heim i. S. d. § 1 HeimG bzw. in einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot nach § 18 Abs. 1 WTG NW untergebracht ist, steht der Anerkennung der Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nicht entgegen.

Dahingehendes ist weder im Tatbestand des § 33 EStG angelegt, noch hat der BFH die Unterbringung des Steuerpflichtigen in einem Heim i. S. d. § 1 HeimG bzw. in einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot nach § 18 Abs. 1 WTG NW zur Abzugsvoraussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung erhoben.

Voraussetzung für den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ist nicht, dass dem Kläger von dem Betreiber der Einrichtung neben Wohnraum auch Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt werden und damit eine umfassende Gesamtversorgung „aus einer Hand“ erbracht wird. Ausreichend ist, dass der Kläger als (Mit-)Bewohner einer Wohngemeinschaft jenseits der Wohnraumüberlassung von einem oder mehreren (externen) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen bezieht.

Ohne Bedeutung ist auch, ob die Wohngemeinschaft der Heimaufsicht, der behördlichen Qualitätssicherung oder einer anderen Form der Überwachung unterliegt.

Es bedarf daher auch nicht der Unterscheidung, ob es sich um eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft oder um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft handelt. Denn beide Wohngemeinschaften dienen nicht anders als ein „Heim“ oder eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot zuvörderst dem Zweck, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden.

Die Unterbringungskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie die Haushaltsersparnis übersteigen, da dem Kläger nur insoweit gegenüber der normalen Lebensführung zusätzliche und damit berücksichtigungsfähige Mehraufwendungen entstanden sind.

Eine Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b EStG neben den Aufwendungen für die behinderungsbedingte Unterbringung kommt nicht in Betracht.

 

 

Steuerrecht Unternehmer

Betriebsausgabenabzug für die Anschaffung eines Sportwagens verboten

Die Kosten für einen Supersportwagen sind nicht abziehbarer Repräsentationsaufwand.

Hintergrund

Eine GmbH erwarb einen Sportwagen zu einem Kaufpreis von 218.800 EUR. Das Fahrzeug war mit Formel-1-Technologie ausgestattet und das bisher einzige Serienfahrzeug seiner Art. Der Wagen wurde in der Folgezeit kaum bewegt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer setzte ihn sporadisch für Fahrten zwischen Büro und Wohnort ein, zudem für Fahrten zum Flughafen und zur Bank.

Die GmbH nahm zudem an Rennsportveranstaltungen teil, an denen der Supersportwagen präsentiert und zuvor per Lkw oder Anhänger angeliefert wurde. Später begründete die GmbH den neuen Geschäftsbereich „Motorsport“ und veranstaltete selbst eigene Rennsportveranstaltungen. Der Geschäftsführer beantragte eine Rennlizenz beim Deutschen Motor Sport Bund e. V.

Das Finanzamt stufte die Kosten für den Wagen (anteilig) als nicht abziehbaren Repräsentationsaufwand i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ein und versagte insoweit den Betriebsausgabenabzug. Die GmbH machte dagegen geltend, dass sich ihr Konzern gezielt auf Produktionsunternehmen mit hoher technischer Kompetenz fokussiere (insbesondere in der Automobilindustrie) und die Präsentation des Supersportwagens ihnen gegenüber das „Corporate Image“ des Konzerns stärken solle. Die Rennsportveranstaltungen dienten dem Kontaktaufbau, dem Beteiligungserwerb, der Netzwerkpflege und informellen Gesprächen mit Wettbewerbern.

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Kosten für den Supersportwagen dem Abzugsverbot für Repräsentationsaufwand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterliegen. Nach der Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segel- oder Motorjachten, sowie für ähnliche Zwecke nicht den Gewinn mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Tätigkeit des Unternehmens sind.

Unter das Abzugsverbot fallen Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen. Kosten für „ähnliche Zwecke“ können auch Kosten für Oldtimer oder Rennwagen sein, die eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen, wie die Jagd, die Fischerei oder Jachten.

Das Fahrzeug im vorliegenden Fall war der Prototyp eines Sportwagens, der für Aufsehen im Straßenbild sorgte, der sportlichen Betätigung diente und geeignet war, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen – für ihn also einen ideellen Wert hatte. Das Fahrzeug diente damit typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers. Er war zu Unterhaltungszwecken von Geschäftsfreunden genutzt worden.

Das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen konnte auch nicht mit dem Argument umgangen werden, dass der Einsatz des Sportwagens einer eigenen, mit Gewinnabsicht ausgeübten Tätigkeit des Unternehmens diente. Das FG vertrat insoweit die Auffassung, dass kein Zusammenhang mit dem neuen Geschäftsbereich „Motorsport“ bestanden hatte, da hierfür andere Rennwagen eingesetzt worden waren.

 

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

Optionsmodell des § 1a KStG

Beim Optionsmodell des § 1a KStG sind diese Änderungen geplant.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Nunmehr sollen alle Personengesellschaften die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften). Somit können zukünftig auch GbRs die Option des § 1a KStG in Anspruch nehmen.

Antrag bei Neugründung

Bisher ist der Antrag einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Option zur Körperschaftsbesteuerung greifen soll. Dies machte es bei Neugründungsfällen unmöglich, im ersten Wirtschaftsjahr die Option zu nutzen.

Zukünftig soll der Antrag bei Neugründung bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags gestellt werden können. Somit sollen auch neugegründete Gesellschaften von Anfang an die Option ohne Umwege eines abweichenden Wirtschaftsjahres nutzen.

Antrag bei Umwandlungsfällen

Bisher ist die durchgängige steuerliche Behandlung als Kapitalgesellschaft aufgrund der Option des § 1a KStG in Falle eines Formwechsels von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nicht möglich. Bevor die Option zu einer Besteuerung als Kapitalgesellschaft führt, muss zunächst die Besteuerung als Personengesellschaft erfolgen.

Zukünftig soll im Fall eines Formwechsels einer Körperschaft in eine Personengesellschaft der Antrag bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register von der Körperschaft oder der Personengesellschaft mit Wirkung für das bereits laufende Wirtschaftsjahr gestellt werden.

Sonderbetriebsvermögen

Aus der Ausübung der Option des § 1a KStG ergibt sich die Anwendung der §§ 25 und 20 UmwStG für den fingierten Formwechsel. Voraussetzung für den steuerneutralen Formwechsel ist, dass der gesamte Mitunternehmeranteil eingebracht wird. Dieser besteht aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen, dem Vermögen in den Ergänzungsbilanzen und dem Vermögen in den Sonderbilanzen. Aus allen drei Bereichen sind die notwendigen Betriebsgrundlagen entsprechend einzubringen. Da es sich aber nur um einen fingierten Formwechsel handelt, muss für die steuerneutrale Wirkung das betriebsnotwendige Sonderbetriebsvermögen zunächst in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft übertragen werden. Bei den Sonderbilanzen stellt sich regelmäßig das Problem, dass die dort bei einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG bilanzierten Anteile der Komplementär-GmbH notwendiges Sonderbetriebsvermögen darstellen und diese Anteile zuvor auf die Personengesellschaft übertragen werden müssen.

Zukünftig soll die Zurückbehaltung der Beteiligung an einer Komplementärin der optierenden Gesellschaft die Anwendung des § 20 Abs. 2 UmwStG nicht ausschließen.

Diese neue Regelung führt zu einer Erleichterung bei der Anwendung der Option. Allerdings befindet sich in den Sonderbetriebsvermögen regelmäßig weiteres notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Dieses muss weiterhin zuvor auf die Personengesellschaft übertragen werden.

 

Kapitalanlage und Versicherung

Leichterer Zugang zum Kapitalmarkt

Der Zugang zum Kapitalmarkt soll erleichtert werden.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Geplant sind Erleichterungen bei den Börsenzulassungsanforderungen und bei den Zulassungsfolgepflichten. Bei den Erleichterungen sollen Wachstumsunternehmen und KMU besonders in den Blick genommen werden. So soll das Mindestkapital für einen Börsengang von derzeit 1,25 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR gesenkt werden. Außerdem soll es möglich sein, einen Antrag auf Börsenzulassung auch ohne den bislang vorgeschriebenen Emissionsbegleiter als Mitantragsteller zu stellen.

 

Land- und Forstwirtschaft

Senkung von Durchschnittssteuersatz und Vorsteuerpauschale

Der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale sollen bei land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen gesenkt werden.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sollen von 9 % auf 8,4 % sinken, sodass im Einzelfall zu erwägen ist, auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten, wenn erhebliche Investitionen mit hohem Vorsteuerabzug getätigt werden.

Gilt ab Besteuerungszeitraum 2024.

 

Lohn und Gehalt

Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer

Die Fünftelungsregelung soll im Lohnsteuerabzugsverfahren gestrichen werden.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, soll es gestrichen werden.

Hinweis

Die Tarifermäßigung sollen Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen können.

 

Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Aufgeschobene Besteuerung

Die Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern sollen ausgeweitet werden.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Die Änderungen haben das Ziel, Startup- und KMU-Unternehmen durch Verbesserung der Mitarbeitergewinnung und -bindung zu fördern und zudem die sog. dryincome-Problematik für die Arbeitnehmer zu entschärfen. Folgendes soll hier im Einzelnen geändert werden:

  • In der Praxis werden die Gesellschaftsanteile typischerweise nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern den (Gründungs-)Gesellschaftern gewährt. Diese Konstellation soll von nun an ein begünstigter Sachverhalt sein.
  • Ein Vorteil soll auch dann als zugeflossen gelten, wenn es dem Arbeitnehmer rechtlich unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen. Denn bei Start-ups werden nahezu ausschließlich vinkulierte Anteile als Mitarbeiterkapitalbeteiligung gewährt, die sonst nicht unter die Regelung fallen würden.
  • Künftig soll nicht mehr auf den einfachen, sondern auf den doppelten KMU-Schwellenwert abzustellen sein. Die Unternehmen müssen danach weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen und dürfen einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. EUR erzielen.
  • Zudem soll die zeitliche Komponente des Schwellenwerts von 2 auf 7 Jahre erweitert werden. Die Förderung kann danach gewährt werden, wenn die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der 6 vorangegangenen Kalenderjahre nicht unterschritten wurden.
  • Außerdem soll der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens von 12 auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt ausgeweitet werden.
  • Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen soll spätestens 15 statt bisher 12 Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung erfolgen. Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts soll auch für Vermögensbeteiligungen gelten, die vor 2024 übertragen werden bzw. wurden.
  • Im Falle von sog. Leaver-Events (d. h. Rückerwerb der Anteile bei Verlassen des Unternehmens) soll nur die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung maßgeblich sein.

Die sog. dry-income-Problematik tritt auf, wenn die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei den Arbeitnehmern führt, ohne dass ihnen liquide Mittel zugeflossen sind. Durch die Neuregelung soll für die Tatbestände

  • „Ablauf von 15 Jahren“ und
  • „Beendigung des Dienstverhältnisses“

keine Besteuerung mehr stattfinden, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt.

In diesen Fällen soll erst der spätere Tatbestand „Verkauf“ eine Besteuerung auslösen. Die sonst übliche, haftungsbefreiende Anzeige soll hier nicht möglich sein. Eine Haftungsinanspruchnahme durch das Betriebsstättenfinanzamt erfordert dann keine weitere Ermessensprüfung durch das Betriebsstättenfinanzamt mehr.

Gilt ab 1.1.2024.

 

Ausweitung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Der Anwendungsbereich für die Arbeitnehmer-Sparzulage soll ausgeweitet werden.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Die Einkommensgrenze wird für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u.a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. das Bausparen) auf 40.000 EUR bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 EUR verdoppelt.

Gilt ab 1.1.2024

 

 

Private Immobilienbesitzer

Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude

Geplant ist, eine degressive AfA für Wohngebäude befristet (wieder) einzuführen.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Eine degressive Abschreibung i. H. v. 6 % soll für Gebäude ermöglicht werden, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA zu wechseln. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, in Anspruch genommen werden.

Hinweis

Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

 

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Sonderabschreibungen für den Mietwohnungs-Neubau werden ausgebaut.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines

  • nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder
  • nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027)

gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4.800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt max. 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche.

 

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Steuerermäßigungen werden für energetische Sanierungsmaßnahmen erhöht.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an einem begünstigten Objekt beträgt

  • im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr je 10 % (bisher: 7 %) Aufwendungen, höchstens jedoch je 14.000 EUR,

und

  • im übernächsten Kalenderjahr weitere 10 % (bisher 6 %) der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 EUR.

Betroffen sind Maßnahmen, die nach dem 31.12.2023 begonnen wurden und die vor dem 1.1.2026 abgeschlossen sind.

 

Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Es soll eine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung geben.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Mit einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.000 EUR soll eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen werden. Wenn die Ausgaben, die mit ihnen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, sollen die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden können (Einkommensteuererklärung).

 

Personenvereinigungen: Neue Vorschriften zur Rechtsfähigkeit

Die neuen §§ 14a und 14b AO regeln die Rechtsfähigkeit von Personenvereinigungen und Körperschaften mit Sitz im Ausland.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Personenvereinigungen im Sinne des neuen § 14a AO sind teilweise rechtsfähig. Insbesondere genannt sind Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sowie rechtsfähige Personengesellschaften. Es handelt sich hierbei um eine Anpassung an die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eintretenden Rechtsänderungen.

Diesem Zweck dient auch der neue § 14b AO. Soweit eine Körperschaft mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Inland nach den Steuergesetzen selbst Steuerschuldner ist, soll sie ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Einordnung in Deutschland selbst Inhaltsadressat von diesbezüglichen Verwaltungsakten sein.

  • 352 AO regelt, wer gegen Bescheide über eine einheitliche und gesonderte Feststellung Einspruch einlegen kann. In Abhängigkeit von der Rechtsfähigkeit der Personenvereinigung soll die Einspruchsbefugnis neu geregelt werden. Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen soll grundsätzlich allein die Personenvereinigung einspruchsbefugt sein, nicht mehr wie bisher der zur Vertretung berufene Geschäftsführer. Es soll jedoch auch Ausnahmen geben. In sonstigen Fällen einheitlicher Feststellungen (insbesondere nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sowie Feststellungen nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO) soll grundsätzlich – wie bisher – allein die in § 352 Abs. 2 AO bezeichnete Person (Einspruchsbevollmächtigter) einspruchsbefugt sein. Auch hier soll es Ausnahmen geben.

Hinweis

Der ab dem 1.1.2024 geltende § 720 BGB trennt die Befugnis zur Vertretung der – dann rechtsfähigen – Personengesellschaft von der Befugnis zu ihrer Geschäftsführung. Die gesetzliche Vertretung bestimmt sich dann nach § 720 BGB. Künftig sollen daher die gesetzlichen Vertreter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben und nicht mehr deren Geschäftsführer. Die steuerlichen Pflichten von Vermögensmassen sollen weiterhin deren Geschäftsführer zu erfüllen haben.

 

Steuerrecht Arbeitnehmer

Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Freibetrag

Die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollen ausgebaut werden.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll von derzeit 1.440 EUR auf 2.000 EUR erhöht und Begleitregelungen zur Gewährleistung der zweckgerechten Wirkung dieser Vorschriften eingeführt werden.

Die vom Freibetrag abgedeckten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Damit die steuerlich begünstigten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nicht ohne Verlust der Steuerfreiheit unmittelbar nach der Überlassung veräußert werden können, soll eine Haltefrist eingeführt werden. Danach gehören die steuerfreien geldwerten Vorteile nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns bei den Kapitaleinkünften, wenn die Vermögensbeteiligung innerhalb von 3 Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wurde. Im Ergebnis wird dann Abgeltungsteuer i. H. v. 25 % nicht nur auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn, sondern auch auf den bisher steuerfrei belassenen Lohnanteil erhoben. Die Reglungen der Haltefrist sollen auch für Fälle gelten, in denen der Arbeitnehmer zu 1 % oder mehr am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt ist.

Gilt ab 1.1.2024.

 

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Im Rahmen der Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen ist eine Anhebung des Höchstbetrags des Bruttolistenpreises geplant.

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Hintergrund

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt.

Das ändert sich

Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wird der bestehende Höchstbetrag von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.

 

 

Steuerrecht Privatvermögen

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Bei den privaten Veräußerungsgeschäften ist eine Erhöhung der Freigrenze geplant.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sollen steuerfrei bleiben, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als derzeit 600 EUR beträgt (Freigrenze). Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu. Die Freigrenze soll auf 1.000 EUR erhöht werden.

 

Verpflegungsmehraufwand: Höhere Verpflegungspauschalen

Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen sollen angehoben werden.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, erhöht sich die Verpflegungspauschale von 28 EUR auf 32 EUR.

Für den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, erhöht sich die Verpflegungspauschale von jeweils 14 EUR auf 16 EUR.

Für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, erhöht sich die Verpflegungspauschale von 14 EUR auf 16 EUR.

 

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer

Erhöhung des Pauschbetrags für Berufskraftfahrer

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 EUR auf 9 EUR angehoben.

 

Versorgungsfreibetrag, Rentenbesteuerung, Altersentlastungsbetrag und Kleinbetragsrente: Diese Änderungen sind geplant

Bereits ab 2023 sind Änderungen beim Versorgungsfreibetrag, der Rentenbesteuerung, dem Altersentlastungsbetrag und bei der Abfindung einer Kleinbetragsrente geplant.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich beim Versorgungsfreibetrag

Von Versorgungsbezügen bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei. Beginnend mit dem Jahr 2023 soll der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR sinken.

Gilt ab VZ 2023.

Das ändert sich bei der Rentenbesteuerung

Ab dem Jahr 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Für die Kohorte 2023 soll demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 % betragen und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erstmals für die Kohorte 2058 100 % erreichen.

Gilt ab VZ 2023.

Das ändert sich beim Altersentlastungsbetrag

Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils soll im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen werden. Mit der Anpassung soll ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 EUR anstatt bisher 38 EUR sinken.

Gilt ab VZ 2023.

Das ändert sich bei Kleinbetragsrenten

Auch während der Auszahlungsphase soll die Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich sein, wenn die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder diesen Wert unterschreitet.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

 

Steuerrecht Unternehmer

Anhebung Betragsgrenze für Geschenke

Für Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner darf ab 2024 mehr ausgegeben werden.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag soll auf 50 EUR angehoben werden.

 

Anzeigepflicht für innerstaatlichen Steuergestaltungen

Mit den neuen Vorschriften soll eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen eingeführt werden, die sich – soweit möglich – eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d bis 138h AO orientiert.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

  • § 138l AO
  • definiert mit umfangreichen Regelungen den Begriff der innerstaatlichen Steuergestaltung näher,
  • erläutert, wer Nutzer einer innerstaatlichen Steuergestaltung ist, und
  • stellt dar, wann eine Verpflichtung zur Mitteilung besteht.

Der zur Mitteilung verpflichtete Personenkreis wird in § 138m AO definiert. Hier wird auch geregelt, wie im Hinblick auf die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit des Intermediärs zu verfahren ist. Der Ablauf des Verfahrens und den Inhalt der Mitteilung regelt § 138n AO.

Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, den erstmaligen Anwendungszeitpunkt der neuen Mitteilungspflichten zu bestimmen. Der Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen unterliegen nur solche Steuergestaltungen, hinsichtlich derer dass die Mitteilungspflicht auslösende Ereignis (maßgebendes Ereignis) nach dem durch das BMF zu bestimmenden erstmaligen Anwendungszeitpunkt eingetreten ist. Durch die vorgesehene Zeitspanne von mindestens 1 Jahr zwischen dem Tag der Bekanntmachung der Anwendungsbestimmung und dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt soll allen Beteiligten hinreichend Zeit gegeben werden, die zur Anwendung der Regelungen der §§ 138l bis 138n AO erforderliche IT-Infrastruktur einzurichten.

 

Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften

Die Betragsgrenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften soll sich erhöhen.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. Diese Betragsgrenze soll auf 750.000 EUR erhöht werden.

Hinweis

Bestehende Aufbewahrungsfristen, die bereits bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2026 entstanden sind, sollen weiterhin fortgelten, auch wenn die Einkunftsgrenze ab dem Veranlagungszeitraum 2027 nicht mehr überschritten wird.

 

Ausweitung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG geplant

Künftig kann man im Rahmen der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG einen höheren Anteil der Investitionskosten geltend machen.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Die Sonderabschreibung beträgt derzeit bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig sollen bis zu 50 % der Investitionskosten abgeschrieben werden können.

 

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA

Die degressive AfA soll befristet wieder eingeführt werden.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Hintergrund

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1.1.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert.

Das ändert sich

Aufgrund der derzeitigen Krisensituation soll die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

 

Buchführungspflicht

Die Betragsgrenze für die Buchführungspflicht soll erhöht werden.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr erzielen, sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze soll auf 800.000 EUR erhöht werden. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 EUR. Diese Betragsgrenze soll auf 80.000 EUR erhöht werden.

Unterhalb dieser Schwellenwerte dürfen steuerpflichtige Einzelkaufleute statt einer handelsrechtlichen Buchführung mit Jahresabschlusserstellung (und entsprechender steuerlicher Gewinnermittlung) nur eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit vereinfachter Buchführung durchführen.

 

Einführung eines Mindeststeuergesetzes

Mit dem „Mindeststeuergesetz“ soll eine globale effektive Mindestbesteuerung sichergestellt und aggressiven Steuergestaltungen entgegengewirkt werden.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Hintergrund

Die Bezeichnung „Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz“ ist die Abkürzung für das „Gesetz für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union“. Darin enthalten ist die Einführung eines „Gesetzes zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ (kurz „Mindeststeuergesetz“) als neues Stammgesetz. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Mindestbesteuerungsrichtlinie bis zum 31.12.2023 in nationales Recht umzusetzen.

Mit dem Gesetz werden Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung verpflichtet, niedrig besteuerte Gewinne nachzuversteuern, sodass sie auf eine effektive Ertragsteuerbelastung von mindestens 15 % kommen. Wenn beispielsweise ein Unternehmen in einem Land effektiv nur 8 % Steuern auf seine Erträge zahlt, muss die Differenz zum Mindestsatz (hier 7 %) zu Hause nachversteuert werden. Weltweit fallen nach einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ ca. 8.000 Konzerne unter die globale Mindestbesteuerung, darunter 600 bis 800 deutsche.

Inkrafttreten

Die Bestimmungen des Mindeststeuergesetzes sollen grundsätzlich auf alle Geschäftsjahre Anwendung finden, die nach dem 30.12.2023 beginnen. Eine Ausnahme gilt insoweit für die Sekundärergänzungssteuerregelung. Diese ist grundsätzlich erst auf Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2024 beginnen, anwendbar.

Steuerpflicht und Umfang der Besteuerung

Betroffen sind große Unternehmensgruppen, die die Umsatzgrenze von 750 Mio. EUR in mindestens 2 der 4 vorangegangenen Geschäftsjahre erreichen. Erfasst werden sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen.

Für die Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit ist allerdings eine 5-jährige Steuerbefreiung vorgesehen. Eine solche Tätigkeit liegt vor, wenn die Unternehmensgruppe in nicht mehr als 6 Steuerhoheitsgebieten über Geschäftseinheiten verfügt und der Gesamtwert aller materiellen Vermögenswerte aller nicht im Referenzsteuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten nicht mehr als 50 Mio. EUR beträgt. Keine Anwendung findet das Gesetz auf sog. ausgeschlossene Einheiten i. S. v. § 5 MinStG (z. B. staatliche Einheiten oder NGO).

Die Steuerpflicht, der im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform und tritt zur Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht hinzu.

Besteuerungsverfahren

Zentraler Akteur im Besteuerungsverfahren ist die sog. „Mindeststeuergruppe“. Hierdurch wird das Besteuerungsverfahren beim Finanzamt des Gruppenträgers gebündelt. Eine Mindeststeuergruppe entsteht, wenn innerhalb einer Unternehmensgruppe mehrere nach § 1 MinStG steuerpflichtige Geschäftseinheiten vorhanden sind.

Für die Mindeststeuer ist eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Einführung der Mindeststeuergruppe führt zu einer Zentralisierung des Besteuerungsverfahrens.

Wenn im Inland belegen, erfolgt dies auf Ebene der obersten Muttergesellschaft, sodass neben dem Mindeststeuer-Bericht eine Steuererklärung bei einem Finanzamt abzugeben ist. Der Mindeststeuer-Bericht ist beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen.

Die zwingende Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei verspäteter Abgabe der Mindeststeuererklärung wird ausgeschlossen. Die Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Erklärungsfrist, die sich nach dem Kalenderjahr bestimmt, maßgeblich vom Ende des Geschäftsjahres abhängig ist und durch den Ablauf der Frist für die Abgabe des Mindeststeuer-Berichts gehemmt wird.

In § 93 MinStG regelt eine Bußgeldvorschrift die Konsequenzen (Bußgeldhöhe noch offen) für den Fall, dass der Mindeststeuer-Bericht nicht oder nicht fristgerecht übermittelt wird.

Vereinfachungen

Das Gesetz enthält auch die international abgestimmten Vereinfachungen. Insbesondere sind hier der

  • CbCR-Safe-Harbour sowie
  • Vereinfachungen für unwesentliche Geschäftseinheiten

zu nennen. Darüber hinaus ist eine Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer enthalten, welche sich nicht nur auf EU-Mitgliedstaaten beschränkt, sondern auch für Drittstaaten gilt.

 

Eigenständige Steuer

Die Mindeststeuer ist eine eigenständige Steuer des Einkommens und unabhängig von der Rechtsform. Als solche tritt sie neben die Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Finanzverfassungsrechtlich unterfällt die Mindeststeuer dem Typus der Körperschaftsteuer. Sie knüpft an die Einkommenserzielung an und greift gezielt auf den unternehmerischen Gewinn zu. Die Besteuerung erfolgt unabhängig von der Besteuerung des Anteilseigners bzw. Mitunternehmers. Trotzdem können auch Personengesellschaften Steuersubjekt der Mindeststeuer sein. Dies soll der Einordnung als Körperschaftsteuer nicht entgegenstehen.

Anpassung anderer Steuergesetze

  • Die Lizenzschranke des § 4j EStG soll für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2023 entstehen, von 25 % auf 15 % abgesenkt werden. Die Lizenzschranke ist eine Sonderregelung, die den Betriebsausgabenabzug von Zahlungen für die zeitlich befristete Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern von einer „angemessenen“ Besteuerung der Lizenzeinnahmen im Ausland abhängig macht.
  • Die Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung soll von derzeit 25 % auf 15 % abgesenkt werden.
  • Die Mitteilungen nach § 6 Abs. 5 AStG bei Stundungen oder Jahresratenzahlungen im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung sowie Erklärungen zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 3 AStG zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 13 AStG) sowie nach § 18 Abs. 4 AStG der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. § 15 AStG sollen zukünftig elektronisch übermittelt werden können.

Änderungen im HGB

Neu ist eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergeben (in Anlehnung an die internationalen Rechnungslegungsstandards). Dadurch soll die Komplexität der Umsetzung des Mindeststeuergesetzes reduziert und etwaigen Benachteiligungen für HGB-Bilanzierer entgegengewirkt werden.

Außerdem soll zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Transparenz und Information der Abschlussadressaten eine neue Angabepflicht für Anhang und Konzernanhang geschaffen werden. Anzugeben ist, welcher tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag sich nach dem Mindeststeuergesetz und ausländischer Mindeststeuergesetze für das Geschäftsjahr ergibt. Darüber hinaus sind die Auswirkungen auf die Gesellschaft näher zu erläutern.

 

Erweiterter Verlustrücktrag und Verlustvortrag

Bei Verlustrücktrag und Verlustvortrag sind zeitliche und betragsmäßige Erweiterungen geplant.

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Das ändert sich beim Verlustrücktrag

Der mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz auf 2 Jahre erweiterte Verlustrücktrag soll um 1 weiteres Jahr auf 3 Jahre ausgedehnt werden.

Darüber hinaus werden die ab dem VZ 2020 auf 10 Mio. EUR bzw. auf 20 Mio. EUR (Ehegatten) angehobenen Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag ab dem VZ 2026 auf 5 Mio. EUR bzw. auf 10 Mio. EUR (Ehegatten) gesenkt.

Die Erweiterungen des Verlustrücktrags gelten auch für die Körperschaftsteuer (§§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG).

Das ändert sich beim Verlustvortrag

Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer (§§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG).

Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 soll bei der sog. Mindestgewinnbesteuerung die Prozentgrenze von 60 % wieder angewandt werden.

 

Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft

Bei ertragsteuerlichen Organschaften wird die Regelung zur doppelten Verlustberücksichtigung gestrichen.

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Das ändert sich

Die Regelung zur doppelten Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft wird gestrichen. Die Regelung sollte verhindern, dass sich bei doppelansässigen Gesellschaften Verluste im In- und Ausland doppelt oder entsprechend nationaler Regelungen ausländischer Staaten stets zulasten der Bundesrepublik Deutschland auswirken.

 

Flexiblere Möglichkeiten der Eigenkapitalgewinnung

Insbesondere Wachstumsunternehmen und Start-ups soll eine flexiblere Gestaltung ermöglicht werden, indem Namensaktien mit Mehrstimmrechten zugelassen werden sollen. Die Zulassung von Mehrstimmrechtsaktien soll durch gesetzliche Regelungsvorschläge zur Gewährleistung des Minderheiten- und Anlegerschutzes ergänzt werden.

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Das ändert sich

Kapitalerhöhungen sollen erleichtert werden, indem Gestaltungsspielräume erweitert und die Rechtssicherheit bei deren Durchführung erhöht wird. So soll die Grenze beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss im Aktienrecht von bisher 10 % des Grundkapitals auf 20 % angehoben werden. Weiter sollen die Grenzen des bedingten Kapitals bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie für Bezugsrechte von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung von 50 % und 10 % auf jeweils 60 % bzw. 20 % erhöht werden.

Weiter ist vorgesehen, Streitigkeiten über die Angemessenheit der Höhe des Ausgabebetrages bei Kapitalmaßnahmen gem. § 255 AktG nunmehr nicht mehr im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens zuzulassen und stattdessen im Spruchverfahren zu entscheiden.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Anhebung der Betragsgrenzen geplant

Die Betragsgrenzen der geringwertigen Wirtschaftsgüter sollen ab 2024 erhöht werden.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Das ändert sich

Gegenwärtig können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 EUR betragen. Dieser Wert soll in Zukunft bei 1.000 EUR liegen.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann derzeit ein Sammelposten gebildet werden, wenn die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen. Hier soll die Anhebung der Betragsgrenze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR erfolgen und die Auflösungsdauer von 5 Jahren auf 3 Jahre verringert werden.

Die Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten zusammengefasst werden, müssen nicht in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden. Der Zugang dieser Wirtschaftsgüter wird lediglich buchmäßig erfasst.

 

Neues Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz

Mit der Einführung einer Investitionsprämie durch das neue Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz (KlimaInvPG) soll die Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz befördert werden.

Achtung: Änderungen geplant, Verkündung noch offen

Berechtigte und begünstigte Investitionen

Der Anwendungsbereich des Gesetzes soll nach § 1 KlimaInvPG auf solche beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige begrenzt werden, die

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
  • aus selbstständiger Arbeit haben.

Der Anwendungsbereich wird zudem auf Steuerpflichtige begrenzt, die nicht von der Besteuerung befreit sind. Ein Anspruch soll des Weiteren nicht bestehen, soweit die Einkünfte nach von der inländischen Besteuerung befreit sind oder das Besteuerungsrecht aufgrund eines DBA einem anderen Staat zugewiesen ist.

Begünstigt sind Investitionen nur dann, wenn es sich um die Anschaffung oder Herstellung eines neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens handelt. Die Maßnahmen müssen zudem dazu beitragen, die Energieeffizienz des Unternehmens zu verbessern. Diese Voraussetzung ist durch ein Einsparkonzept nachzuweisen, das die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt (§ 2 Abs. 2 und 3 KlimaInvPG).

Höhe und Förderzeitraum

Die Investitionsprämie soll befristet für einen Zeitraum von 6 Jahren eingeführt werden. Der Förderzeitraum beginnt am 29.2.2024 und endet vor dem 1.1.2030. In diesem Zeitraum müssen die Investitionen begonnen und grundsätzlich auch abgeschlossen sein. Nach dem 31.12.2029 abgeschlossene Investitionen sind nur begünstigt, soweit vor dem 1.1.2030 Teilherstellungskosten entstanden oder Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet werden.

Die Bemessungsgrundlage soll im Förderzeitraum insgesamt max. 200 Mio. EUR betragen. Die Investitionsprämie beträgt 15 % davon.

Die Förderung soll sich auf Investitionen beschränken, die den Sockelbetrag von 5.000 EUR Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut übersteigen.

Die Investitionsprämie wird auf Antrag gewährt, soweit die Bemessungsgrundlage mindestens 10.000 EUR beträgt. Es sollen im Förderzeitraum max. 4 Anträge gestellt werden können.

Wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Investition in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt, soll die AfA nach § 7 EStG ab dem Zeitpunkt der Festsetzung der Investitionsprämie von den insoweit um die Investitionsprämie geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen sein. Soweit die Investitionsprämie im Zeitpunkt der Festsetzung den Restbuchwert übersteigt, ist sie gewinnerhöhend zu erfassen.

 

Obligatorische Verwendung der eRechnung

Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 soll Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) sein.

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Das ändert sich

Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, dass ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, soll als elektronische Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, sollen unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst werden.

Es soll eindeutig geregelt werden, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV sollen weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden können.

Zu einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz soll befristet bis zum 31.12.2026 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden können.

Die zuvor genannte Regelung für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 EUR ausgestellt werden, wird um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2027 erweitert.

Das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung kann auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden kann. Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der europäischen Norm (EN 16931) entspricht oder mit dieser kompatibel ist. So kann z.B. auch das verbreitete EDI-Verfahren unter den genannten Voraussetzungen nach dem 31.12.2027 weiter genutzt werden.

Zu einem zwischen dem 1.1.2026 und 31.12.2027 ausgeführten Umsatz soll befristet bis zum 31.12.2027 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden können, wenn diese mittels EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) übermittelt wird (mit Zustimmung des Empfängers) und die o.g. Extraktion nicht möglich ist.

 

Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung

Die Thesaurierungsbegünstigung soll durch verschiedene Maßnahmen verbessert werden.

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Das ändert sich

So soll u. a. der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht werden. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Darüber hinaus wird Gestaltungsmodellen entgegengetreten, die der Zielsetzung der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG entgegenlaufen.

  • 34a Abs. 2 Satz 2 EStG enthält zukünftig eine Fiktion, wonach Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer i. S. d. § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags als zur Zahlung dieser Beträge verwendet gelten. Der Steuerpflichtige wird von der Nachweispflicht entbunden, zu zeigen, ob und in welcher Höhe Entnahmen zum Zweck der Tilgung der Steuern für begünstigt besteuerte, nicht entnommene Gewinne eingesetzt werden. Dies stellt eine Vereinfachungsregelung für eine Nachweispflicht der Zahlungen dar.

Folgende neue Tatbestände im Rahmen von anteiligen Übertragungen/Veräußerungen führen zukünftig zu einer anteiligen Nachversteuerung:

  • Entgeltliche Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen;
  • Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils;
  • Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils;
  • Unentgeltliche Übertragung eines Teilbetriebs oder Teils eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG auf eine Körperschaft gem. § 1 Abs. 1 KStG;
  • Unentgeltliche Übertragung eines Teilbetriebs oder Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine Mitunternehmerschaft, soweit dort Körperschaften des § 1 Abs. 1 KStG beteiligt sind;
  • Unentgeltliche Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen, wenn die Übertragung auf eine Körperschaft des § 1 Abs. 1 KStG erfolgt.

Ausweitung des Übergangs von nachversteuerungspflichtigen Beträgen bei unentgeltlicher Übertragung: Bei einer

  • unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person,
  • unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen und
  • Einbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 UmwStG

hat der Rechtsnachfolger die anteiligen nachversteuerungspflichtigen Beträge anteilig fortzuführen.

Eine nachträgliche Antragsstellung soll zukünftig als rückwirkendes Ereignis eingestuft werden. D. h., dass der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres der Antragsstellung beginnt. Die bisher bei sehr später Antragsstellung entstehenden hohe Erstattungszinsen werden so vermieden.

Hinweis

Die neuen Regelungen bei der Thesaurierungsbegünstigung sind nach dem neuen Regierungsentwurf erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.

 

Besteuerung von Umsätzen

Erleichterungen soll es bei der Umsatzsteuervoranmeldung, bei der Umsatzsteuererklärung von Kleinun-ternehmern und bei der Ist-Besteuerung geben. Für die Lieferung von Gas und Wärme soll wieder der Regelsteuersatz gelten.

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Das ändert sich bei der Umsatzsteuervoranmeldung

Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung wird bei Kleinunternehmern i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG grundsätzlich verzichtet. Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden sollen, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.

Gilt ab Besteuerungszeitraum 2024.

Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern

Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein (mit Ausnahme der Fälle des § 18 Abs. 4a UstG). Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben.

Die Regelung soll erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2023 anzuwenden sein.

Ist-Besteuerung

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten soll von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben werden.

Gilt ab Besteuerungszeitraum 2024.

Lieferung von Gas und Wärme

Für die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz wird ab 1.3.2024 statt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % wieder der Regelsteuersatz von 19 % gelten. Ursprünglich war eine Befristung des ermäßigten Steuersatzes bis 31.3.2024 vorgesehen, zuletzt war eine Verkürzung bis 31.12.2023 diskutiert worden. Nun steigt der Steuersatz also zum 1.3.2024.

 

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