Aktuelle Informationen aus Steuern, Recht und Wirtschaft

— Januar 2024 —

«ZMSD/Mdt/Briefanrede» 

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden.

Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Lohn und Gehalt

Firmenwagen: Wann spricht der Anscheinsbeweis für Privatnutzung?

Trotz Nutzungsverbot kann der Anscheinsbeweis bei einem an einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer überlassenen Pkw für eine Privatnutzung sprechen.

Hintergrund

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund einer privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw durch ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen war. Das Finanzamt nahm für einen Firmenwagen der gehobenen Mittelklasse eine private Mitnutzung durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer an und rechnete außerbilanziell eine vGA i. H. v. 4.000 EUR dem zu versteuernden Einkommen der GmbH hinzu. Im Klageverfahren trägt die Klägerin vor, der Firmenwagen werde von dem Geschäftsführer ausschließlich betrieblich genutzt und er sei verpflichtet, den Pkw nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen. Es liege zudem ein vertragliches Nutzungsverbot für Privatfahrten mit dem Pkw vor.

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da das Finanzamt dem Grunde nach zu Recht aufgrund eines von der Klägerin nicht erschütterten Anscheinsbeweises im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Pkw eine verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG außerbilanziell hinzugerechnet hat. Da es sich bei der privaten Nutzung eines Pkw um eine steuerbegründende Tatsache handelt, trägt grundsätzlich das Finanzamt die objektive Beweislast dafür, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw tatsächlich zu privaten Zwecken genutzt hat.

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw unabhängig von einem vereinbarten Nutzungsverbot auch für private Fahrten nutzt, da nicht zu erwarten ist, dass ein Verstoß gegen ein Privatnutzungsverbot aufgrund des fehlenden Interessengegensatzes eine Konsequenz nach sich ziehen würde. Die private Nutzung eines Pkw führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert, sondern im Rahmen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nach Maßstäben eines Fremdvergleichs zu bewerten ist.

Die Regeln der Feststellungslast kommen jedoch erst zum Zuge, wenn das zu beweisende Tatbestandsmerkmal nicht ersichtlich ist. Zuvor ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob sich das FG ggf. unter Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises, eine Überzeugung von den tatsächlichen Lebensumständen bilden kann. Ein solcher Beweis des ersten Anscheins trägt der allgemeinen Lebenserfahrung Rechnung. Er beruht auf der Erfahrung, dass gewisse typische Sachverhalte bestimmte Folgen auslösen. Der Anscheinsbeweis greift nur in Fällen ein, in denen ein gewisser Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Ablauf hinweist. Liegt ein solcher Erfahrungssatz vor und sind seine Voraussetzungen erwiesen, so ist es Sache des nicht beweisbelasteten Beteiligten, einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Gang des Geschehens substantiiert darzulegen und zu beweisen. Aufgrund des Anscheinsbeweises steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw auch privat genutzt hat. Die Klägerin hat diesen Anscheinsbeweis nicht entkräften können.

 

Private Immobilienbesitzer

Erneuerung von Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallationen: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen?

Eine zu Herstellungskosten führende wesentliche Verbesserung ist bei einem Wohngebäude immer dann gegeben, wenn mindestens 3 der Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung, nämlich Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster, von Grund auf erneuert werden (sog. Standardsprung).

Hintergrund

Streitig war, ob Umbaukosten für ein 1861 erbautes und der Vermietung dienendes Wohnhaus Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen darstellen. Das Finanzamt kam im Rahmen einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass die durchgeführten Instandsetzungen zu lediglich abschreibbaren Herstellungskosten geführt hatten und versagte entsprechend die vom Steuerpflichtigen begehrte Verteilung der Aufwendungen als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch hatte auch die sodann eingelegte Klage keinen Erfolg. Denn eine zu Herstellungskosten führende wesentliche Verbesserung ist bei einem Wohngebäude immer dann gegeben, wenn der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) des Gebäudes durch die Baumaßnahmen in bestimmter Weise gehoben wird. Dies setzt voraus, dass mindestens 3 der Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung, nämlich Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster, von Grund auf erneuert werden (sog. Standardsprung).

Das FG entschied, dass die Kosten für die grundlegende Renovierung der vermieteten Wohnung in einem alten Bauernhaus als Herstellungskosten zu qualifizieren sind, da u. a. folgende Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden waren:

  • Decken- und Wandschalungen wurden demontiert, die Lattung und Isolierung abgerissen, die Teppichböden und Türen entfernt, die Trennwände der Süd- und Nordseite abgerissen, bei den restlichen Wänden der Putz und die Fliesen abgeschlagen, die Treppe herausgerissen, teils tragende Altlädenböden herausgeschnitten und neue Deckenbalken eingebaut, der bestehende Balkon gesichert sowie neu verankert und die Außenwände gesichert,
  • Kunststofffenster und eine Kunststofftür wurden mit 2-fachem Wärmeschutzglas eingesetzt,
  • die Elektroinstallation wurde erneuert, ein Antennen-, Telefon- und Sprechanlagenkabel neu verlegt,
  • die Böden wurden trittschallisoliert sowie der Bodenbelag neu verlegt,
  • neue Flachheizkörper und Badheizkörper wurden installiert sowie im Bad eine neue Duschanlage, Waschtischanlage, Wannenanlage und WC-Anlage hergestellt.

Durch die Baumaßnahmen wurde der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) der Obergeschosswohnung gehoben und dadurch ein Standardsprung erreicht mit der Folge, dass die Herstellungskosten nur im Rahmen der Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG ab Fertigstellung der Baumaßnahmen abzugsfähig sind.

 

Sonstige Steuern

Wann ein Testament wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam ist

Die testamentarische Einsetzung der Person zum Alleinerben, die „mich bis zu meinem Tod pflegt und betreut“, ist ohne weitere Angaben zu unbestimmt und führt zur Unwirksamkeit des Testaments.

Hintergrund

In dem Verfahren ging es um die Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage eines von der Erblasserin ca. 10 Jahre vor ihrem Tod errichteten Testaments. Die handschriftlich von der Erblasserin errichtete letztwillige Verfügung enthielt die Bestimmung: „Die Person, die mich bis zu meinem Tod pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen!“ Im Anschluss nannte die Erblasserin in dem Testament den Namen der Person, von der sie zur Zeit der Errichtung des Testaments gepflegt und betreut wurde.

Die in dem Testament von der Erblasserin namentlich genannte Pflegeperson hatte nach deren Tod die Erteilung eines auf sie lautenden Erbscheins beim zuständigen AG beantragt. Dieses stellte in einem Beschluss die Erteilung des beantragten Erbscheins in Aussicht. Der hiergegen seitens der Beschwerdeführerin eingelegten Beschwerde half das Beschwerdegericht nicht ab und legte die Akten dem OLG zur Entscheidung vor.

Entscheidung

Das OLG gab der Beschwerde im Ergebnis statt. Nach Auffassung des OLG ist die Antragstellerin in dem von der Erblasserin 10 Jahre vor ihrem Tod errichteten Testament nicht wirksam zur Alleinerbin eingesetzt worden. Das OLG stellte dabei maßgeblich auf die Vorschrift des § 2065 Abs. 2 BGB ab. Danach darf die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, keinem anderen überlassen werden. Vor diesem Hintergrund war nach der Entscheidung des OLG die testamentarische Verfügung der Erblasserin daraufhin zu untersuchen, ob diese eine eindeutige Bestimmung über die Person enthielt, der das Erbe zufallen sollte.

Das OLG stellte klar, dass es bei der Auslegung des Testaments gem. §§ 2084, 133 BGB auf die Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers ankommt und nicht auf den im Testament buchstäblich verwendeten Ausdruck. Das Gericht müsse hinterfragen, was der Erblasser wollte, und zwar zunächst mithilfe der von ihm benutzten Worte und Begrifflichkeiten und in zweiter Linie unter Heranziehung und Bewertung der Gesamtumstände zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments.

Im konkreten Fall konnte nach Auffassung des Senats allein aus der namentlichen Nennung der Antragstellerin im Testament noch keine Erbeinsetzung abgeleitet werden. Die Erblasserin habe in ihrem Testament die Antragstellerin lediglich beispielhaft benannt, weil diese zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments für die Betreuung und Pflege der Erblasserin zuständig gewesen sei. Im Verlauf der darauffolgenden 10 Jahre bis zum Tod der Erblasserin sei zweimal eine andere Betreuerin eingesetzt worden. Zum Zeitpunkt ihres Todes und auch in den Jahren davor sei die Erblasserin von der Antragstellerin nicht formal betreut worden.

Der von der Erblasserin gewählte Wortlaut „pflegt und betreut“ lässt nach Auffassung des Senats auch nicht ohne weiteres erkennen, was die Erblasserin mit dieser Wortwahl genau gemeint hat. Der Begriff „betreut“ könne sich sowohl auf eine formale Betreuung als auch auf ein tatsächlich betreuendes Verhalten beziehen und als Synonym für die Pflege gebraucht worden sein. Auch der Begriff „pflegt“ sei nicht eindeutig und könne sich sowohl auf die körperliche Pflege als auch auf emotionale und psychische Zuwendung oder auf beides beziehen.

Beide Begriffe sind nach Auffassung des Senats auch in zeitlicher Hinsicht schwer zu fassen. Aus dem Testament sei nicht zu erkennen, ob eine Pflege und Betreuung nur in den letzten Wochen des Lebens der Erblasserin (möglicherweise eine reine Sterbebegleitung) für die Erbeinsetzung ausreicht oder ob eine Betreuung über mehrere Jahre stattgefunden haben müsse.

Im Ergebnis ist nach Auffassung des OLG der wahre Wille der Erblasserin aus dem Wortlaut des Testaments nicht hinreichend sicher feststellbar, um denjenigen als Erben zu identifizieren, den die Erblasserin als ihren Rechtsnachfolger einsetzen wollte. Auch außerhalb des Testaments liegende Umstände, die grundsätzlich zur Auslegung des Testaments herangezogen werden könnten, seien nicht erkennbar. Insbesondere seien keine Personen bekannt, die mit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments Kontakt gehabt hätten und die möglicherweise Angaben zum Inhalt des Testierwillens der Erblasserin hätten machen können.

Das OLG kam daher zu dem Ergebnis, dass der Inhalt der testamentarischen Verfügung zu unbestimmt ist, um einen eindeutigen Willen der Erblasserin zu identifizieren. Demgemäß ist das Testament wegen mangelnder Bestimmtheit nach der Entscheidung des Senats als unwirksam einzustufen.

 

Steuerrecht Arbeitnehmer

Energiepreispauschale kann beim Finanzgericht eingeklagt werden

Eine Klage auf Auszahlung der Energiepreispauschale muss vor dem Finanzgericht geltend gemacht werden.

Hintergrund

Der Antragsteller erstrebte die Auszahlung der Energiepreispauschale nach den Bestimmungen der §§ 112 ff. EStG von seinem Arbeitgeber. Für eine solche Klage stellte er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Entscheidung

Das FG wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage ab. Zutreffend sei, dass für die Klage auf Auszahlung der Energiepreispauschale der Finanzrechtsweg und nicht der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Bei der Klage handele es sich um eine abgabenrechtliche Angelegenheit. Allerdings sei die Klage unzulässig, da kein Rechtsschutzinteresse bestehe. Der Arbeitgeber des Antragstellers sei nämlich nicht der richtige Beklagte. Der Arbeitgeber habe lediglich die Funktion einer Zahlstelle. Solange der Betrag nicht ausgezahlt ist, müsse deshalb der Gläubiger die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Inhalt
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