Informations- und Beratungsschreiben

— August 2023 —

wir möchten Sie gerne neben unserem Sondernewsletter über folgende aus unserer Sicht sehr wichtigen Themen informieren.

 

Corona Sofort Hilfe Bayern – Antrag auf Erlass möglich

Ab sofort ist die Beantragung des (Teil-)Erlasses der Corona Soforthilfe aus dem Jahr 2020 in Bayern möglich. Diese ist unter dem nachfolgenden Link genauer beschrieben. Der Antrag ist nur über die im November 2022 zugesandten Zugangsdaten (E-Mail) möglich.

Sofern Sie der Meinung sind unter die Regelung zu fallen oder fallen zu können und eine Unterstützung wünschen, wenden Sie sich bitte zeitnah an unsere Mitarbeiterin Frau Haderlein (p.haderlein@steuerberatung-mr.de oder 09261-91073317). Begünstigt sind alle Rechtsformen (Antrag für Personen- und Kapitalgesellschaften folgen noch).

Weiterführende Informationen finden Sie kostenlos im FAQ unter:

https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/soforthilfe-corona

 

Holzverkauf aufgrund von höherer Gewalt (Wind-/Schneebruch oder Käfer)

Neben den diversen Waldförderprogrammen (Beantragung z.B. über Forstverwaltung) gibt es für die Holzverkäufe aufgrund von Käferholz/oder höherer Gewalt steuerliche Begünstigungen gem. §34b EstG. Hierfür ist vor Einschlag eine Meldung/Anzeige an das bay. Landesamt für Steuern vorzunehmen (sh. Kontaktdaten). Nach dem Einschlag ist innerhalb einer gewissen Frist eine Schlussmeldung/Nachweis (sh. Beispiel unten) einzureichen. Daraufhin bekommt man eine Bestätigung vom Landesamt für Steuern über die Holzmengen, die für das Finanzamt bindend ist und bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt wird.

Eine Nachmeldung ist leider nicht möglich. Bitte beachten Sie auch dass die Forstverwaltung keine Meldungen vornehmen! Hier muss der betroffene Eigentümer/Forstwirt selbst tätig werden.

Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen Altjahre am 31.12.2023

Sofern in den Jahren 2017 bis 2020 Investitionsabzugsbeträge (auch genannt: Rückstellung für zukünftige Anschaffungen) gem. §7g EstG gebildet wurden, endet die Investitionsfrist am 31.12.2023. Dies bedeutet, dass die damals geplanten Investitionen umgesetzt seien müssen, um nicht die rückwirkende Besteuerung samt Verzinsung zu
riskieren

56.000 airbnb-Vermieter unter die Lupe: Steuerfahndung hat Daten versandt

Die Steuerfahndung (Steufa) Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten. Die Daten werden jetzt an die Bundesländer verteilt, damit deren Steuerverwaltungen erklärte Einkünfte
mit vorliegenden Daten abgleichen können. Es geht um Vermietungsumsätze von ca. 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von mehr als einer Mrd. Euro. So steht es in einer Pressemitteilung der Behörde vom 06.07.2023.


Hintergrund

Hamburg hatte bereits im Jahr 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Datenerstritten. Die Auswertung der damaligen Datenlieferung des Vermittlungsportals, in der Vermietungsumsätze von ca. 8.000 Gastgebern aus Deutschland in Höhe von insgesamt rd.137 Mio. US-Dollar mitgeteilt worden waren, hat laut Pressemitteilung in den Jahren 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. vier Mio. Euro geführt. Das war Anlass für die Steufa, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern anzufordern, die Wohnraum überdiese Internetplattform vermietet haben.


Weiterführende Hinweise

Quelle:

https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/17236492/2023-07-06-fbvermietungsportal
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Inhalt
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